BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 121/13 vom 28. Mai 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Besitzes von Betäubungsmitteln Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof s hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Mai 2013 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2012 werden als unbegründet verworfen, da di e Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Gestaltung der Urteilsgründe gi bt dem Senat - erneut - Anlass zu folgenden B e- merkungen: Zur Darstellung der Vorstrafen ist es ausreichend, diejenigen Urteile aufzuführen, die das kriminelle Vorleben des Angeklagten prägen und für die Entscheidung von B e- deutung sind. Der wörtlichen Ziti erung der Feststellungen in jene n Urteil en bedarf es dabei indes nicht (vgl. Meyer - Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rn. 268) . Ebenso ist die Wiedergabe des vollständigen Bundeszentralregisterau s- zugs unter Einschluss unbedeutender jugendst rafrechtlicher Maßnahmen wegen ausländerrechtlicher Vergehen bei einer Verurteilung wegen einer Betäubungsmitte l- straf tat unnötig. Erst recht ist es verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verst ändnis der Urteilsgründe zu erschweren. Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeug enaussagen aus dem Ermittlungsverfahren und aus der Hauptverhandlung der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen und den Inhalt der überwachten Telekommunikation wörtlich oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (hier UA S. 8 bis 26 ). Dies gilt gleichermaßen, wenn diese Dokumentation in den tatsächlichen Fes t- stellungen oder - gleichsam als Anhang dazu - der eigentlichen Beweiswürdigung vorangestellt wird. Ein solches Vorgehen kann die Besorgnis begründen, der Tatric h- ter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen und unter - hier wegen der weiteren Ausführungen UA S. 2 9 bis 44 allerdings nicht gegebenen - Umständen den Bestand des Urteils gefä hrden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98, NStZ - RR 1998, 277 mwN). Tolksdorf Pfister Schäfer Mayer Gericke
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