BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 12 /1 3 vom 5. Februar 201 3 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2013 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das als Rev ision auszulegende Rechtsmittel des Angeklagten ist unz u- lässig, weil es nicht fristgerecht eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Das Schreiben des Angeklagten vom 26. Juli 2012 ging erst am 31. Juli 2012 und mithin nicht binnen einer Woche nach der Ver kündung des Urteils beim Lan d- gericht ein. Zudem ist die Revision nicht form - sowie fristgerecht begründet 1 - 3 - worden (§§ 344 f. StPO). Daher bedarf die Frage, ob schon der vom Angekla g- ten und seinem Verteidiger nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelve r- zicht zur Unzulässigkeit de r Revision führt oder nach § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen war, keiner Erörterung. Tolksdorf Hubert Schäfer RiBGH Geric ke ist wegen Spaniol Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Tolksdorf
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