BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 12/14 vom 5. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Gener albundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. März 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten E . wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. September 2013, soweit es ihn betrifft, mit de n zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit das Landgericht keine Entscheidung über die Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getro f- fen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und En tscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten E . wegen Beihilfe zur versuc h- ten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in 1 - 3 - Tateinheit mit versuchter Nötigung, unter Einbeziehung von zwei vorangega n- genen Urteilen zur Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegr ündet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- bracht. 2. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen kann hingegen aus Recht s- g ründen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Prüfung der Anor d- nung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen, obwohl sich diese nach den Urteilsfeststellungen zum Ko n- sum des Angeklagten von illegalen Dr ogen und dessen Auswirkungen au f- drängte. Dies führt hier auch zur Aufhebung der gegen den Angeklagten ve r- hängten Jugendstrafe. Nach den Urteilsfeststellungen vermochte das Landgericht nicht aus z u- schließen, dass der Angeklagte bei der Begehung alle r Tate n aufgrund seines jeweiligen Drogenkonsums oder wegen eines aktuell bestehenden Suchtdrucks enthemmt war. Die drei Diebstahlstaten beging er, um mit dem Geld aus dem Verkauf der erbeuteten Mobiltelefone Drogen zu kaufen bzw. diese bei sich bietender Gelege nheit gegen Drogen einzutauschen. Zudem hat der Angekla g- te angegeben, dass er seit längerem ein Problem mit dem Konsum von Mar i- huana habe, welches er zu den Tatzeiten täglich mehrfach in einer Menge von mindestens zwei Gramm pro Tag geraucht habe. Er habe auch schon Kokain 2 3 4 - 4 - und Exstacy probiert und des Öfteren Amphetamin konsumiert. Insbesondere psychisch habe er erhebliche Probleme, ohne Betäubungsmittel klarzuko m- men. Diese Einlassung konnte dem Angeklagten nicht widerlegt werden. Im Hinblick auf diese F eststellungen und Wertungen hätte das Landg e- richt - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) - pr ü- fen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung de s Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind, zumal d en Grü n- den des angefochtenen Urteils insgesamt nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, dass die weiteren Voraussetzungen der Unterbringung gemäß § 64 StGB nicht erfüllt sind. Dass der Angeklagte angegeben hat, er habe in der Untersuchungshaf t beschlossen, drogenfrei zu leben, macht diese Prüfung nicht entbehrlich. Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausg e- schlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Umstand, dass die N ichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsg e- richt nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu Anlass gegeben haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be schluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN). 5 6 - 5 - Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch nicht unb e- rührt. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht mit der erforderl i- chen Gewissheit ausschließen, d ass das Landgericht bei Anordnung der U n- terbringung in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG d a- von abgesehen hätte, gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen. Der neue Tatrichter wird daher über den Strafausspruch und die Anor dnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erneut zu befinden haben. Schäfer Hubert Mayer Gericke Spaniol 7
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