BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 122/08 vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 23. Oktober 2007 im Ausspruch 374ber das Berufsverbot dahin ge344ndert, dass dem Angeklagten das Unter-richten oder Betreuen von Kindern weiblichen Geschlechts f374r die Dauer von f374nf Jahren verboten wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen zur Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es dem Ange-klagten f374r die Dauer von f374nf Jahren verboten, "jedwede berufliche T344tigkeit mit pers366nlichem Kontakt zu Kindern auszu374ben". Die Revision des Angeklag-ten r374gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2 Der Ausspruch 374ber das Berufsverbot (247 70 Abs. 1 StGB) bedarf indes-sen der 304nderung in zweifacher Hinsicht: Er ist zun344chst dahin zu konkretisie- 3 - 3 - ren, dass dem Angeklagten das Unterrichten und Betreuen von Kindern verbo-ten ist; dies tr344gt dem vom Landgericht festgestellten Umstand in ausreichen-dem Ma337e Rechnung, dass von dem Angeklagten die Gefahr ausgeht, auch au337erhalb seines Musikunterrichts sexuelle 334bergriffe auf Kinder zu begehen. Der Verbotsausspruch ist ferner auf Kinder weiblichen Geschlechts zu be-schr344nken; f374r die Annahme, dass von dem Angeklagten die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegen374ber Kindern m344nnlichen Geschlechts ausgehe, bie-ten die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhalt (vgl. BGHR StGB 247 70 Abs. 1 Umfang, zul344ssiger 2). Der Senat hat 374ber die entsprechende Ab344nderung des Berufsverbots in analoger Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO). 4 Becker Pfister Kolz Hubert Sch344fer
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