BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 122/09 vom 7. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, der Richter am Bundesgerichtshof Pfister, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verk374ndung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Krefeld vom 20. Oktober 2008 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit fahrl344ssiger K366rperverletzung f374r schuldig befunden, f374r diese Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt und ihn unter Ein-beziehung der Einzelstrafen (dreimal sechs Jahre und zweimal drei Jahre Frei-heitsstrafe) aus dem Urteil des Landgerichts K366ln vom 22. Februar 2008 (rechtskr344ftig seit dem 10. September 2008) unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den "Rechtsfolgenausspruch" beschr344nkten Revision, die vom Generalbun-desanwalt vertreten wird. Sie r374gt die Verletzung materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel hat Erfolg. 2 - 4 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam auf den Straf-ausspruch beschr344nkt. Das Rechtsmittel erfasst deshalb nicht die im angefoch-tenen Urteil unterbliebene Er366rterung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung, obwohl unter Ber374cksichtigung der einbezogenen Stra-fen und der ihnen zugrunde liegenden Taten die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB erf374llt waren (vgl. BGH NStZ 2002, 536, 537; 2007, 212; Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. 247 66 Rdn. 84 und 107). Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist vielmehr vom Rechts-mittelangriff ausgenommen. 3 a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft eingangs ihrer Revisionsbegr374n-dungsschrift eine Beschr344nkung auf den "Rechtsfolgenausspruch" erkl344rt und am Ende ihrer Ausf374hrungen als Ziel ihres Rechtsmittels die Aufhebung des Urteils im "Rechtsfolgenausspruch" und die Zur374ckverweisung der Sache an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung 374ber die "Rechtsfolgen" benannt. Mit diesem den gesamten Rechtsfolgenausspruch umfassenden Revi-sionsantrag steht jedoch der 374brige Inhalt der Revisionsbegr374ndungsschrift nicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die Revisionsf374hrerin das Urteil nur deshalb f374r fehlerhaft h344lt, weil das Landgericht der Bemessung der Einzelstra-fe zu Unrecht den Strafrahmen des minder schweren Falles nach 247 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt und sowohl die Einzel- als auch die Gesamtfreiheitsstra-fe unangemessen milde bemessen habe. Dass das Landgericht, wie der Gene-ralbundesanwalt meint, es auch rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die Voraus-setzungen der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu pr374fen, beanstandet die Beschwerdef374hrerin in ihrer Revisionsbegr374ndung nicht. 4 Somit widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbe-gr374ndung. In einem solchen Fall ist nach st344ndiger Rechtsprechung das An- 5 - 5 - griffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH NStZ-RR 2004, 118; Hanack in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 344 Rdn. 10). Nach dem insoweit ma337geblichen und hier ein-deutigen Sinn der Revisionsbegr374ndung ist deshalb allein der Strafausspruch angefochten und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung vom Rechts-mittelangriff ausgenommen. Der Senat bemerkt jedoch, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft, der Revisionsantrag deckungsgleich mit dem Inhalt der Revisionsbegr374ndung sein sollte. Das Revisionsverfahren wird unn366-tig belastet, wenn der Umfang der Anfechtung erst durch Auslegung ermittelt werden muss (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 118; Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). b) Die Beschr344nkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch rechtswirksam. 6 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Ausspr374che 374ber einzelne Rechtsfolgen selbst344ndig angegriffen werden k366nnen (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. 247 244 Rdn. 12 m. w. N.). Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der angefochtenen und den 374brigen Rechtsfolgen keine Wechselwirkung besteht (vgl. Kuckein aaO). So kann die Staatsanwaltschaft ihre Revision etwa wirksam auf die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschr344nken, wenn davon auszugehen ist, dass die Nichtanordnung der Ma337regel die Strafe nicht beeinflusst hat, diese also nicht niedriger ausgefallen w344re, wenn auf Siche-rungsverwahrung erkannt worden w344re (vgl. BGH NStZ 2007, 212; BGH, Urt. vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98). F374r den hier vorliegenden umgekehrten Fall - Beschr344nkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch unter Ausnahme der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung vom Rechts-mittelangriff - gilt nichts anderes, wenn eine Wechselwirkung zwischen Strafe und unterbliebener Ma337regelanordnung auszuschlie337en ist. 7 - 6 - So verh344lt es sich hier. Dem Urteil sind keine Anhaltspunkte daf374r zu entnehmen, dass zwischen einer unterbliebenen Anordnung der Sicherungs-verwahrung und der vom Landgericht festgesetzten Einzel- und Gesamtstrafe ein innerer Zusammenhang besteht und das Landgericht im Falle einer Ma337-regelanordnung die Strafen anders als geschehen bemessen h344tte. 8 2. Der damit der revisionsrechtlichen 334berpr374fung allein unterliegende Strafausspruch hat keinen Bestand. 9 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erschlich sich der Ange-klagte in Raubabsicht den Zutritt in das Wohnhaus der zu dieser Zeit allein an-wesenden Zeugin P. . Er bedrohte die Zeugin sogleich mit einer gelade-nen Gaswaffe und zwang sie zun344chst zur 334bergabe der von ihr getragenen Schmuckst374cke und zur Herausgabe von 6.000 Euro Bargeld. Da der Ange-klagte aufgrund des Hinweises seines Tippgebers davon ausging, dass im Haus noch weitere Wertgegenst344nde verwahrt wurden, fesselte er die Zeugin im Schlafzimmer des 1. Obergeschosses mit Kabelbindern an H344nden und F374337en und begann, das Haus zu durchsuchen. W344hrenddessen gelang es der Zeugin, die Hand-, nicht aber die Fu337fesseln zu l366sen. Sie h374pfte, in der Absicht von dort zu fliehen, auf den Balkon. Durch Hilferufe der Zeugin aufmerksam gewor-den, erkannte der Angeklagte die Fluchtabsicht der Zeugin, die bereits die Bal-konbr374stung 374berstiegen hatte. Es kam zu einem Handgemenge zwischen der Zeugin und dem Angeklagten, der versuchte, die Zeugin von einer Flucht abzu-halten. In dessen Verlauf st374rzte die Zeugin vom Balkon etwa drei Meter in die Tiefe und verletzte sich dabei schwer. Der Angeklagte hatte diese Gefahr er-kannt, jedoch darauf vertraut, dass diese sich nicht realisiert. Ihm gelang die Flucht mit der bereits erzielten Beute. 10 - 7 - b) Das Landgericht hat die Tat als einen minder schweren Fall im Sinne des 247 250 Abs. 3 StGB gewertet. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 11 F374r die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach st344ndiger Rechtsprechung ma337gebend, ob das gesamte Tatbild einschlie337lich aller subjektiven Momente und der T344terpers366nlichkeit vom Durchschnitt der gew366hnlich vorkommenden F344lle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHSt 26, 97 ff.; BGH NStZ-RR 2004, 80). 12 Umst344nde, die geeignet sind, diesen an das Vorliegen eines minder schweren Falles zu stellenden Anforderungen zu gen374gen, zeigt das Landge-richt nicht auf. Vielmehr 374berwiegen die strafsch344rfenden Faktoren in einer Weise, dass die Annahme eines minder schweren Falles unvertretbar ist. 13 Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht die bei Begehung der Tat zum Ausdruck gekommene erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten ber374cksichtigt. Er habe die Tat umfangreich geplant, sich mit einer geladenen Gaswaffe und mit Fesselungswerkzeug ausgestattet und sei davon ausgegan-gen, Bargeld in H366he von 100.000 bis 150.000 Euro sowie gleichwertigen Schmuck im Hause des Tatopfers erbeuten zu k366nnen. Er sei in die Privatsph344-re des Opfers eingedrungen und habe es nicht nur bedroht sondern auch ge-fesselt. Zudem seien dem Angeklagten die schweren physischen (Bruch der Wirbels344ule, Gefahr der Querschnittsl344hmung, Notoperation, f374nfmonatige Me-tallstabilisierung, anhaltende starke Schmerzen) und psychischen Tatfolgen zuzurechnen, die das Opfer erlitten habe. Diese vom Landgericht zu Recht strafsch344rfend herangezogenen Umst344nde heben jedoch schon das Tatbild deutlich vom Durchschnitt der gew366hnlich vorkommenden F344lle einer (beson-ders) schweren r344uberischen Erpressung nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 14 - 8 - 247247 253, 255 StGB ab. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bereits erheblich vor-bestraft ist und mehrere Jahre im Strafvollzug verbrachte. Schlie337lich hat die Strafkammer straferschwerend zutreffend darauf verwiesen (vgl. BGH NStZ 2006, 343; BGHR StGB vor 247 1/minder schwerer Fall, Gesamtw374rdigung 2), dass die verfahrensgegenst344ndliche Tat Auftakt einer Serie von f374nf weiteren 334berf344llen war, die der Angeklagte jeweils unter Einsatz einer scharfen Schusswaffe auf Banken und einen Supermarkt beging. Dieser gro337en Anzahl gewichtiger Strafsch344rfungsgr374nde hat das Land-gericht lediglich das tataufkl344rende Gest344ndnis, seine - allerdings nur einge-schr344nkte - Aufkl344rungshilfe bei Ermittlung der Tatbeteiligten, sowie die Ent-schuldigung gegen374ber gestellt, die der Angeklagte gegen374ber dem Tatopfer in der Hauptverhandlung zum Ausdruck brachte. 15 In Anbetracht des Gewichts und des eindeutigen 334berwiegens straf-sch344rfender Gesichtspunkte war f374r die Anwendung eines minder schweren Falles hier kein Raum. Die fehlerhafte Strafrahmenwahl f374hrt zur Aufhebung der Einzelstrafe und damit einhergehend zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe. 16 - 9 - 3. Der Strafausspruch weist, was der Senat gem344337 247 301 StPO zu pr374-fen hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 17 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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