ECLI:DE:BGH:2018:120718U3STR1 22.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 122/18 vom 12. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i n der Sitzung vom 12. Juli 2018, an de r teilge nommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker , die Richter am Bundesgerichtshof Gericke , Dr. Tiemann , Hoch, Dr. Leplow als beisitzende Richter , Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz fac h angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. November 2017 werden verworfen. 2. Die Angeklagte hat die Kost en ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausl a- gen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wege n besonders schweren räub e- rischen Diebstahls (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3, §§ 252, 249 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestüt z- ten Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Gunsten der A n- geklagten eingelegten Revision die Verletzung materiellen Rechts. 1 2 - 4 - Die Rechtsmittel haben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbu n- desanwalts vom 19. März 2018 keinen Erfolg. Becker Gericke Tiemann Hoch RiBGH Dr. Leplow befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 3
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