BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 123/08 vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374beck vom 28. November 2007 im Strafausspruch aufge-hoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen dadurch entstanden notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen und Besitz kinderpornographischer Schriften sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs; denn das Landgericht hat die festgestellte Verletzung des Gebots einer z374gigen Verfahrenserledigung nicht gem344337 den Grunds344tzen der neueren Rechtsprechung kompensiert. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung von insgesamt 16 Monaten festgestellt. Es hat diese Verz366gerung dadurch ausgeglichen, dass es zun344chst die an sich verwirkten Einzelstrafen und die hieraus gebildete Gesamtstrafe benannt hat; sodann hat es niedrigere Einzel-strafen festgesetzt und aus diesen eine verminderte Gesamtstrafe gebildet. 2 Diese Verfahrensweise ("Strafabschlagsl366sung") entspricht nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - ge344nderten Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860). Dadurch ist der nicht vorbestrafte Angeklagte - wie die Revision zu Recht gel-tend macht - beschwert, weil sich durch das Vollstreckungsmodell der Zeit-punkt, zu dem ein Strafrest zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann, nach vor-ne verlagert. Der Angeklagte k366nnte deshalb - bei Vorliegen der 374brigen, hier nicht von vornherein ausgeschlossenen Voraussetzungen des 247 57 StGB - fr374-her als nach dem Strafabschlagsmodell aus dem Strafvollzug entlassen wer-den. 3 Bei der nunmehr gebotenen Durchf374hrung der Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells wird Folgendes zu beachten sein (s. im Einzelnen BGH aaO S. 866 f.): 4 Der neue Tatrichter wird zun344chst nach den Kriterien des 247 46 StGB schuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung au337er Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Dabei wird zu pr374fen sein, inwieweit der zeitliche Abstand zwi-schen den begangenen Taten und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung mildernd zu ber374cksichtigen sind. Die entspre-chenden Er366rterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Ur- 5 - 4 - teilsgr374nden kenntlich zu machen (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Ma337es der Strafmilderung bedarf es nicht. F374r den - hier nahe liegenden - Fall, dass allein die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung als Kompensation nicht ausrei-chen wird (vgl. dazu BGH aaO S. 864, 866), ist daran anschlie337end im Urteils-tenor festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verz366gerung als vollstreckt gilt. Entscheidend f374r diese Festlegung sind die Umst344nde des Einzelfalls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verz366gerung, das Ma337 des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Dabei muss im Auge behal-ten werden, dass die mit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belas-tungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es nur noch um einen Ausgleich f374r die rechtsstaatswidrige Verursa-chung dieser Umst344nde geht. Der neue Tatrichter ist durch 247 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, h366here Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verh344ngen und auch eine h366here Gesamtstrafe auszusprechen. Indes d374rfen die neuen Strafen die im angefochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensa-tionsabschlag - als schuldangemessen ausgewiesenen nicht 374bersteigen. Au-337erdem darf die im Falle vollst344ndiger Vollstreckung zu verb374337ende Strafe (schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe abz374glich des als vollstreckt gel-tenden Teils) nicht h366her sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Damit wird sicherge-stellt, dass der Angeklagte, auch wenn der neue Tatrichter auf eine h366here Ge-samtfreiheitsstrafe erkennt, durch die Kompensation in Form der Vollstre-ckungsl366sung im Ergebnis nicht schlechter steht; denn die h366chst m366gliche Ge-samtverb374337ung kann im Vergleich zum bisherigen Straferkenntnis auch dann nicht l344nger dauern. 6 - 5 - 3. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie k366n-nen deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, erg344n-zende Feststellungen zu treffen, die indes zu den bisherigen nicht in Wider-spruch stehen d374rfen. 7 Becker Pfister Kolz Hubert Sch344fer
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