BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 123/09 vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hannover vom 2. Dezember 2008 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheits-strafe von sieben Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass wegen "der langen Verfahrensdauer" sechs Monate dieser Freiheitsstrafe als verb374337t gelten. Die hiergegen gerichtete, auf die R374ge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1 Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch 374ber die Entsch344digung f374r eine rechts-staatswidrige Verfahrensverz366gerung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das Land-gericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dessen Verhal- 3 - 3 - ten gegen374ber der Get366teten im Rahmen ihrer Beziehung ber374cksichtigt. Der Angeklagte habe sich von der Get366teten in finanzieller Hinsicht sehr stark un-terst374tzen lassen, da er aufgrund seiner eigenen beruflichen Situation nur 374ber geringe finanzielle Mittel verf374gt habe, was auch dazu gef374hrt habe, dass der Angeklagte seine eigenen Geschenke an seine Kinder von der Verstorbenen habe bezahlen lassen. Dennoch habe er sich ihr gegen374ber derart r374cksichtslos verhalten, dass er w344hrend ihrer Beziehung st344ndig sexuellen Kontakt zu ande-ren Frauen gesucht und die Beziehung dann jedes Mal unterbrochen habe, wo-bei er der Verstorbenen seinen Entschluss, f374r diese Zeit ihre gemeinsame Be-ziehung zu beenden, per sms - Kurzmitteilung mitgeteilt habe. Dies ist - entge-gen der Ansicht des Generalbundesanwalts - zwar rechtsfehlerhaft (vgl. Fi-scher, StGB 56. Aufl. 247 46 Rdn. 107 m. w. N.); der Senat sieht indes von der Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verh344ngte Rechtsfolge angemessen ist (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Der Beschwerdef374hrer ist vor der Entscheidung geh366rt worden. 4 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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