BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 123/14 vom 15. April 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf de ssen Antrag - am 15. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 17. Oktober 2013, soweit es ihn betrifft, a) im Ausspruch über die Gesamtstraf e aufgehoben; die zug e- hörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, b) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflic h- tung zur Zahlung von Schmerzensgeld und zum Ersatz des materiellen Schadens des Mitangeklagten für den Angekla g- ten nur insow eit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozia l- versicherungsträger oder sonstige Versicherer überge - gangen sind. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafk ammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten To t- schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus ei nem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 13. März 2012 eine G e- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verhängt. Im Ad - häsionsververfahren hat es den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzen s- und die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt, diesem allen aus der Tat entstandenen materiellen Schaden zu erstatten. Die auf die Rüge der Verle t- zung materiellen Rechts ge stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand. Das Amtsgericht Viersen hat gegen den Angekl agten am 13. März 2012 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen. Danach läge zwar grun d- sätzlich Gesamtstrafenfähigkeit vor, denn die vom Landgericht nunmehr abg e- urteilte Tat hat der Angeklagte bereits am 28. Juli 2011 begangen. Indes teilt das Land gericht den Stand der Vollstreckung der Geldstrafe nicht mit; wäre diese zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils bereits erledigt gewesen, so wäre der Angeklagte durch die Bildung der Gesamtstrafe beschwert. Zudem hat das Amtsgericht Mainz den Ange klagten nachfolgend am 8. Mai 2012 wegen schweren räuberischen Diebstahls zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Tatzeit teilt das Landgericht nicht mit. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die der Entscheidung des Am tsgerichts Mainz zu Grunde liegende Tat noch vor dem 13. März 2012 b e- 1 2 3 4 - 4 - gangen wurde mit der Folge, dass insoweit (ebenfalls) Gesamtstrafenfähigkeit vorläge. Über die Bildung einer Gesamtstrafe ist deshalb neu zu entscheiden. Die bisherigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und kö n- nen aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter wird zum Stand der Vollstr e- ckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen und zu der vom Amtsgericht Mainz abgeurteilten Tat ergänzende Feststellungen zu tref fen haben. 2. Der Adhäsionsausspruch ist unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als der Anspruch des Mitangeklagten nicht auf Sozialversiche rungsträger oder andere Versicherer übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09, StraFo 2010, 117). Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke 5 6
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