BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 123/15 vom 9. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem AWG Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 9. Juni 2015 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rech tsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) ; jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin abgeändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist - in neun Fällen der gewerbsmäßigen Zuwiderhandlung gegen ei n Berei t- stellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä i- schen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen - und Sicherheitspolitik b e- schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß nahme - Ir an - Embargo - dient, - in einem weiteren Falle des Bereiterklärens hierzu, - des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen eine Genehmigungspflicht für e i- ne Bereitstellung gemäß einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der E u- ropäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen - und Sicherheitspolitik b e- schlossenen wirtschaftlichen Sankti onsmaßnahme - Iran - Embargo - dient. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrif t des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Schuldspruch wegen Verabredung einer gewerbsmäßigen Zuwide r- handlung gegen ein Bereitstellungsverbot (§ 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB; § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 AWG) im Falle II. 5. i. (Fall 9) der U r- teilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn die iranischen, ausschließlich im Iran handelnden Geschäftspartner des A n- geklagten kamen als Mittäter eines Embargoverstoßes nicht in Betracht. Der Angeklagte hat sich diesen gegenüber indes zu der Tat bereiterklärt (§ 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätte verteidigen kö n- nen. Im Übrigen passt der Senat die rechtliche Bezeichnung der Taten in der Urteilsformel an den jeweiligen Wortlaut der Strafvorschriften des AWG an (vgl. BGH, B eschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14 , wistra 2015, 148, 151 ). Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol
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