BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 124/07 vom 19. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.; hier: Revisionen der Angeklagten P. und S. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 19. Juni 2007 gem344337 247247 349 Abs. 4, 357 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten P. und S. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 2006, auch soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkl344ger da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen erpresserischen Men-schenraubes jeweils zu Freiheitsstrafen von f374nf Jahren verurteilt. Die Revi-sionen der beiden Beschwerdef374hrer f374hren mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Urteils; sie war gem344337 247 357 StPO auf den Nichtrevidenten K. zu erstrecken. 1 1. Nach den Feststellungen planten die drei Angeklagten, ihr sp344teres Opfer Mike H. zu entf374hren, als Geisel zu nehmen und von ihm Geld zu erpres-sen. In Umsetzung dieses Plans brachten die Angeklagten P. und S. den Gesch344digten in ihre Gewalt, fuhren ihn zum Haus des Mitangeklag-ten K. , nahmen dort einen Koffer im Wert von 11.000 200 und 2.000 200 Bar-geld an sich und forderten f374r seine Freilassung sechs Millionen Euro. Mike H. 2 - 3 - erkl344rte, er k366nne kurzfristig 300.000 200 aufbringen; sp344ter k366nnten sie dann mehr erhalten. Nach acht Stunden lie337en die Angeklagten ihr Opfer frei mit der Drohung, ihm und seiner Familie etwas anzutun, falls es nicht zu der verspro-chenen kurzfristigen Geld374bergabe k344me. Bei der polizeilich 374berwachten, acht Tage sp344ter erfolgten Geld374bergabe wurden die Angeklagten festgenommen. 2. Diese Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch we-gen erpresserischen Menschenraubs gem344337 247 239 a StGB nicht. Das Tatge-richt ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Angeklagten sich des Tat-opfers bem344chtigt und es an einen anderen Ort verbracht, es also entf374hrt ha-ben. Die Feststellungen ergeben aber nicht, dass sie dabei zugleich in der Ab-sicht gehandelt haben, die so geschaffene Lage zu einer (schweren r344uberi-schen) Erpressung auszunutzen. 3 Zwischen der Entf374hrungslage und der beabsichtigten Erpressung muss ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen, dass der T344ter das Opfer (oder einen Dritten) w344hrend der Dauer der Zwangslage erpressen will; denn der Zweck der Regelung des 247 239 a StGB besteht gerade darin, das Entf374hren oder Sichbem344chtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der T344ter seine Drohung w344hrend der Dauer der Zwangslage je-derzeit realisieren kann (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1996, 2171 m. w. N.; BGHSt 40, 350, 355 zu 247 239 b StGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch die Urteilsgr374nde nicht belegt. Sie ergeben nicht, dass es den Angeklag-ten darauf ankam, Drohungen und Gewalt dazu zu benutzen, dem Opfer die verlangten Geldleistungen bereits w344hrend der Entf374hrung abzupressen. Ob-gleich die Angeklagten "umfassend gest344ndig" waren, enthalten die Urteilsfest-stellungen keine n344heren Ausf374hrungen dazu, in welcher Weise die beabsich-tigte Erpressung nach dem Tatplan durchgef374hrt, insbesondere ob diese w344h-rend der Dauer der Zwangslage realisiert werden sollte. Nach dem tats344chli- 4 - 4 - chen Geschehensablauf haben die Angeklagten das Opfer mit Drohungen ge-gen sein Leben und das seiner Familie mit der Forderung entlassen, das L366se-geld sp344ter zu zahlen. Dies allein ergibt den f374r die Erf374llung des Tatbestandes des 247 239 a StGB erforderlichen engen funktionalen und zeitlichen Zusam-menhang zwischen Entf374hrung und Zahlung nicht (BGH NJW 1996, 2171). 3. Ob ein erpresserischer Menschenraub im Hinblick auf die Wegnahme des Koffers und des Bargeldes des Opfers gegeben ist, hat die Strafkammer nicht gepr374ft. Den Feststellungen ist folglich auch nicht zu entnehmen, ob der Tatplan von vornherein vorsah, die Entf374hrung auch zur Wegnahme der mitge-f374hrten Wertgegenst344nde des Gesch344digten vorzunehmen oder ob jedenfalls nachtr344glich die Absicht bestanden hat, die durch die Entf374hrung geschaffene Zwangslage zu dieser Wegnahme auszunutzen (vgl. zur Anwendbarkeit des 247 239 a StGB bei Raub BGH NStZ 2003, 604). Dem Senat ist es daher - abge-sehen von der Erforderlichkeit eines vorhergehenden Hinweises entsprechend 247 265 Abs. 1 StPO - verwehrt, den Schuldspruch selbst auf diesen Sachverhalt zu st374tzen. 5 - 5 - F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat daraufhin, dass auch dann, wenn sich die Voraussetzungen des 247 239 a StGB nicht feststellen las-sen, eine Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Erpressung und mit Freiheitsberaubung in Betracht kommt, die ebenfalls eine dem erheblichen Gesamtunrecht der Tat gerecht werdende Stra-fe erm366glicht. 6 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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