BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 124 /1 2 vom 19. Juni 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u.a. hier: Revisionen der Angeklagten A . und P . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöru ng der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten A . und P . wird das Urtei l der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Dezember 2011, auch soweit es den Mitangeklagten K . betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten w e- gen ihres Verhaltens am Abend des 19. April 2011 zum Nachteil der Zeugen S . und F . schuldig sind des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperve r- letzung und mit versuchtem Sichverschaffen von Betä u- bungsmitteln; b) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch aa) über die d eswegen gegen den Angeklagten A . verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten und über die gegen ihn ausgesprochene Gesamtstrafe, bb) über die deswegen gegen den Angeklagten K . ve r- hängten Ei nzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten und über die gegen ihn ausgesprochene Gesamtstrafe, - 3 - cc) über die gegen den Angeklagten P . verhängte Ei n- heitsjugendstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten A . und P . , an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen . 2 . Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten A . wegen versuchten schweren Raubes, schweren Raubes in Tateinheit mit Sichverschaffen von B e- täubungsmitteln, Raubes, schweren Raubes, versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Sichverschaffen von Betä u- bungsmitteln sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von si e- ben Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen den Ang e- klagten P . hat es wegen schweren Raubes sowie wegen versuchten Ra u- bes in Tateinheit mit ge fährlicher Körperverletzung und versuchtem Sichve r- schaffen von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer Vorverurteilung eine einheitliche Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Den Mitangeklagten K . , der seine Revision vor deren Anhä ngigkeit beim Senat zurückgenommen hat, hat es wegen versuchten schweren Raubes, schweren Raubes in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln, Raubes, schweren Raubes sowie wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährl i- 1 - 4 - cher Körperverletzung und versuchtem Sicherverschaffen von Betäubungsmi t- teln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten veru r- teilt. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der A n- geklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersich tlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. 1. Nach den Feststellungen begaben sich die drei Angeklagten am Abend des 19. April 2011 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zunächst in die Wohnung des Zeugen S . und verlangten von diesem unter konklude n- ter Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr Geld oder Drogen heraus. Der A n- geklagte A . nahm dabei das Rohr eines Staubsaugers in die Hand und hielt dies, während er die Forderung nach Geld oder Drogen wiederholte, dr o- hend in Richtung des Opfers. Die Angeklagten durchsuchten die Wohnung und h- dem der in der Wohnung anwesende Zeuge Kn . geäußert hatte, S . h a- be Drogen im selben Haus in der Wohnung des Zeugen F . gelagert, forde r- ten sie den S . auf, mit ihnen zu dieser Wohnung zu gehen und ihnen dort Zutritt zu verschaffen. In der Wohnung schlug der Angeklagte P . , dem g e- meinsamen Tatplan folgend, mehrfach auf den Zeugen F . ein und forderte ihn auf, das Drogenversteck preiszugeben. Trotz der Schläge machte F . keine Angaben. Dem S . gelang die Flucht, darauf ließen die Angeklagten von F . ab und verfolgten den S . , ohne an Betäubungsmittel gelangen zu können. 2. Das Landgericht h at dieses Geschehen als zwei selbständige Taten gewertet: als schweren Raub zum Nachteil des Zeugen S . sowie als ve r- suchten Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zum Nachteil des Zeug en F . . Diese 2 3 - 5 - Wertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es liegt vielmehr nur eine Tat vor. Den gemeinsamen Plan, neben Geld auch Drogen von dem Zeugen S . gewaltsam zu erlangen, haben die Angeklagten ununterbrochen ve r- folgt, als sie s ich nach ergebnisloser Suche nach Drogen in der Wohnung S . in diejenige des F . begaben, um sich dort nunmehr unter Gewaltanwe n- dung auch gegen diesen Betäubungsmittel des S . zu beschaffen. Die in der Wohnung des S . begonnene Raubtat hat daher in der vergeblichen Suche nach Drogen in der Wohnung des F . lediglich ihre Fortsetzung g e- funden. Damit belegen die Feststellungen nur einen vollendeten schweren Raub zum Nachteil des S . durch Wegnahme dessen Geldes. Dass die Angekla gten daneben vergeblich weitere Beute in Form von Betäubungsmitteln des S . erzielen wollten, führt nicht zur Annahme eines weiteren versuchten Raubdelikts. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie zur Erlangung der erstrebten weiteren Beute nich t nur zunächst S . bedrohten, sondern später auch F . schlugen (vgl. LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 67; S/S - Eser/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 249 Rn. 13). Die auf die Wegnahme der Drogen zielenden Tathandlungen sind daher lediglich als tateinh eitlich zu dem volle n- d e ten schweren Raub hinzutretendes versuchtes Sichverschaffen von Betä u- bungsmitteln nebst gefährlicher Körperverletzung zu werten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die An geklagten gegen den Tatvorwurf in seiner abweichenden rechtlichen Bewertung nicht anders als geschehen hätten ve r- teidigen können. Die auf die Sachrüge veranlasste Abänderung des Schuldspruchs e r- streckt sich auch auf die Verurteilung des Mitangeklagten K . (§ 357 StPO); 4 5 6 - 6 - denn die rechtsfehlerhafte Würdigung als zwei in Tatmehrheit zueinander st e- hende Taten betrifft alle Angeklagten in gleicher Weise. 3. Damit entfallen bezüglich des Angeklagten A . die wegen der beiden Taten verhängten Einzels trafen von drei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten und damit auch die Gesamtstrafe. Gle i- ches gilt für die bezüglich des Angeklagten K . wegen der beiden Taten verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten sowie z wei Jahren und drei Monaten sowie die gegen ihn ausgesprochene Gesamtstrafe. Die Änderung des Schuldspruchs entzieht ebenso der gegen den Ang e- klagten P . verhängten Jugendstrafe die Grundlage. Der Senat kann - in s- besondere angesichts der nur knapp über der Grenze zur Aussetzungsfähigkeit liegenden Strafe und der auch vo m Landgericht anerkannten positiven Entwic k- lung des Angeklagten in der letzten Zeit - nicht ausschließen, dass die Stra f- kammer bei Wegfall einer selbständigen Tat die Jugendstrafe ger inger beme s- sen hätte. 4. Das angefochtene Urteil hat unter lediglich einem Gliederungspunkt fünf (bei zutreffender Würdigung: vier) selbständige Taten festgestellt. Das gibt dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass es sich in Punktesachen aus Gründen der Üb ersichtlichkeit stets empfiehlt, die Einzelfälle jeweils mit einer Ordnungs - 7 8 9 - 7 - zahl zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den Feststellungen zur S a- che, bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen Würdigung, bei der Strafz u- messung und bei weiteren Sanktionsentscheidungen gleichermaßen ken n- zeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2000 - 5 StR 453/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 12). Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Gericke
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