BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 124 /1 3 vom 22. Oktober 201 3 in der Strafsache gegen Miguel M . wegen Handeltreibens mit Grundstoffen weiterer Verfahrensbeteiligter: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Brauerstraße 30, 761 35 Karlsruhe - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 beschlo s- sen: 1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 11. Februar 2004 betre ffend Dr o- genausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 11. Februar 2004 S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zw i- schen der Gemeinscha ft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1, Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Arzneimittel gemäß der Definition der Richtl i- nie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftsk o- dexes für Humanarzneimittel, die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 erfasste Stoffe enthalten, gemäß dem jeweiligen Art. 2 Buchst. a dieser Verordnungen stets von deren Anwendung sbereich ausgenommen, oder ist dies lediglich dann anzunehmen, wenn die Arzneimittel so z u- sammengesetzt sind, dass die erfassten Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden kö n- nen? 2. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. - 3 - Gründe: Dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs liegt die Revision des Ang e- klagten gegen ein Urteil des Landgerichts Krefeld zur Entscheidung vor. Das Landgericht hat den Angeklagten des H andeltreibens mit Grundstoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollten, in 14 Fällen schuldig gesprochen, ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Kompensatio ns - und eine Verfallsentscheidung getroffen. I. 1. Dem Revisionsverfahren liegt im Wesentlichen folgender, vom Lan d- gericht festgestellter Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war selbständig als Handelsvertreter für Nahrungse r- gänzungsmittel, orthopädi sche Hilfsmittel, medizinische Geräte und Zubehör sowie rezeptfreie Medikamente tätig. Er vermittelte und organisierte, dass ein in Brüssel ansässiges Unternehmen zwischen dem 15. Juni 2007 und dem 6. Oktober 2008 (legal hergestellte und grundsätzlich für eine Verwendung als Arzneimittel bestimmte) Ephedrin - Tabletten in dreizehn Fällen nach Mexiko sowie in einem Fall nach Belize lieferte. Das Gesamtwirkstoffgewicht betrug 4.179 Kilogramm Ephedrinhydrochlorid. Dem Angeklagten war bereits vor der ersten Liefe rung bewusst, dass die Ephedrin - Tabletten zur Herstellung von Metamfetamin verwendet und dann auf dem amerikanischen Drogenmarkt ve r- kauft werden sollten. 2. Nach Würdigung des Landgerichts hat sich der Angeklagte nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GÜG aF) strafbar gemacht, indem er en t- 1 2 3 4 - 4 - gegen § 3 GÜG mit einem Grundstoff i.S.d. § 1 Nr. 1 GÜG (§ 2 Nr. 1 GÜG aF), der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sol l- te, Handel getrieben habe. 3. Der Angeklagte wendet sich mi t seiner Revision gegen die Verurte i- lung und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. II. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten hängt von der B e- antwortung der Vorlagefrage ab. Die Arzneimittel betreffenden Ausnahmer e- geln in Art. 2 B uchst. a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchst. a Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bedürfen - auch vor dem Hintergrund der Auffassung der Kommission der Europäischen Gemei n- schaften - mit Blick auf den Wortlaut, die Historie s owie den Sinn und Zweck dieser Verordnungen der Auslegung. Da es sich um europäische Rechtsregeln handelt, obliegt diese allein dem Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AEUV). Dieser hat bislang die Frage nicht entschieden, ob Arzneimittel stets vo m Anwendungsbereich der genannten Verordnungen ausgenommen sind, oder ob dies nur dann der Fall ist, wenn die in den Arzneimitteln enthaltenen, von den Verordnungen " erfassten Stoffe " nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, so dass kein " acte éclairé " vorliegt. Die Auslegung ist auch nicht derart offenkundig, dass sie im Sinne eines " acte clair " keinen vernünftigen Zweifeln unterläge. Im Einzelnen: 1. Die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Grun d- s toffen setzt nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 1 Nr. 1 GÜG (BGBl. I 2008 S. 306 ff.), § 29 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 2 Nr. 1 GÜG aF (BGBl. I 2005 S. 3686, 5 6 7 - 5 - 3689 f.) voraus, dass es sich bei den Ephedrin - Tabletten um Grundstoffe ha n- delt. Da das deutsche Recht zur Defi nition des Begriffs " Grundstoff " auf den " erfassten Stoff " im Sinne des Art. 2 Buchst. a in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Art. 2 Buchst. a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug nimmt, kommt e s darauf an, ob die gehandelten Tabletten " erfasste Stoffe " im Sinne dieser Verordnungen sind. Ephedrin ist jeweils in den Anhängen der genannten Verordnungen als " erfasster Stoff " aufgeführt. Allerdings könnte der Ausnahmetatbestand des Art. 2 Buchst. a S atz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Art. 2 Buchst. a Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorliegen, der jeweils unter anderem Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG nennt. Da nach den Feststellungen des Landgerichts die legal hergestellten Tabletten jedenfalls in einem Teil der abgeurteilten Fälle zunächst für eine Verwendung als Arzneimittel bestimmt waren, handelt es sich zumindest ins o- weit um Arzneimittel im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG (vgl. au ch Anlage 1 zu § 1 Nr. 1, § 5 AMVV [BGBl. I 2005 S. 3632 f., 3642 ]; BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10, NStZ 2011, 583), so dass für die Strafbarkeit die Reichweite der Ausnahmeregelung maßgeblich ist. 2. Die Ausnahmeregelungen in Art. 2 Bu chst. a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchst. a Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind auslegungsbedürftig hinsichtlich der Frage, ob Arzneimittel, die " erfasste Stoffe " enthalten, stets - unabhängig von der Art ihrer Zusamme n- setzung - ausgenommen sind, oder ob dies lediglich dann anzunehmen ist, wenn die Arzneimittel so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht ei n- fach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können. a) Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 lautet in seiner deutschen Fassung: " Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 8 9 - 6 - ' erfasste Stoffe ' alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten. Ausgenommen sind Ar z- neimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Pa r laments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines G e- meinschaftskodexes für Humanarzneimittel, pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte und sonstig e Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass sie nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können " . Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist sprachlich ähnlich gefasst: " Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ' erfasster Stoff ' jeden im Anhang aufgeführten Stoff, einschließlich Mischungen und Naturpr o- dukte, die derartige Stoffe enthalten, jedoch ausgenommen Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/E G des Europäischen Parlaments und des Rates, pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte und son s- tige Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaf tlich extrahiert werden können. " b) Der deutsche Wortlaut dieser Vorschriften könnte eher darauf hinde u- ten, dass vom Anwendungsbereich der Verordnungen Arzneimittel lediglich dann nicht erfasst werden, wenn sie so zusammengesetzt sind, dass die in ihnen enthaltenen, erfassten Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können. Dies ergibt sich daraus, dass sich der abschließende Relativsatz nach den Regeln der deutschen Grammatik entw e- der nur auf das letzte Substantiv des übergeordneten Satzes oder auf alle Su b- stantive der vorangehenden Aufzählung bezieht. Da der Relativsatz nach dem Zusammenhang naheliegend nicht lediglich an " sonstige Zubereitungen " , so n- dern zumindest auch an Mischungen und Naturprodukte anknüpft, spr icht die 10 11 - 7 - grammatische Auslegung dafür, dass der Relativsatz auch die Arzneimittel b e- trifft und diese demnach nicht stets als " erfasste Stoffe " ausscheiden (vgl. zur grammatischen Auslegung in solchen Fällen Kudlich in Festschrift Puppe, 2011, S. 123, 131). Dementsprechend sind verschiedene Gerichte - allerdings jeweils ohne nähere Erörterung - davon ausgegangen, dass der Handel mit Ephedrinhydrochlorid sowohl einen Straftatbestand nach dem deutschen Grundstoffüberwachungsgesetz als auch einen Straftatbestan d nach dem deutschen Arzneimittelgesetz verwirklichen und mithin grundsätzlich auch ein Arzneimittel einen Grundstoff im Sinne des Grundstoffüberwachungsgesetzes darstellen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10, NStZ 2011, 583; OVG B erlin - Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2013 - OVG 5 N 21.09, juris Rn. 16; s. auch Raum in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2012, § 95 Rn. 9). c) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schließt es die Notwendigkeit einhe itlicher Anwendung und damit Ausl e- gung einer Vorschrift des Unionsrechts aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen des Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Lich t ihrer Fa s- sung in allen anderen Amtssprachen auszulegen (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C - 298/12 - Confédération paysanne - juris Rn. 22 mwN). Insoweit ergibt der Vergleich mit anderen Sprachfassungen kein eindeutiges Bild. Beispielsweise erscheinen a uch in der englischen Fassung Arzneimittel nicht als Bezugssubjekt ausgeschlossen (vgl. Art. 2 Buchst. a Satz 2 Verordnung [EG] Nr. 273/2004: " This excludes medicinal products as defined by Directive 2001/83/EC of the European Parliament and of the Council of 6 November 2001 on the Community code relating to medicinal products for human use, pharmaceutical preparations, mixtures, natural products and other preparations containing scheduled substances that are compounded in such a way that they 12 - 8 - cannot be eas ily used or extracted by readily applicable or economically viable means " ). Die französischen Fassungen des Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 weisen untereinander bereits Unterschied e auf, die eine eindeutige Auslegung zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. einerseits Verordnung [EG] Nr. 237/2004: " du Parlement européen et du Conseil du 6 novembre 2001 instit uant un code communautaire relatif aux médicaments à usage humain, des préparations pharmaceutiques, mélanges, produits naturels ou autres préparations cont e- nant des substances classifiées qui sont composées de manière telle que ces substances ne peuvent p as être facilement utilisées, ni extraites par des moyens aisés à mettre en ou économiquement viables " ; andererseits Verordnung [EG] Nr. 111/2005: " définis par la directive 2001/83/CE du Parlement européen e t du Conseil et [!] des préparations pharmaceutiques, mélanges, produits naturels ou autres pr é- parations contenant des substances classifiées qui sont composés de manière telle que ces substances ne peuvent pas être facilement utilisées ni extraites par de " ). d) Die historische und teleologische Auslegung der Verordnungen kön n- te eher die - auch in der deutschen Kommentarliteratur (vgl. Rohr in Fuh r- mann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2010 , § 43 Rn. 83; H ü- gel/Junge/Lander/Winkler, Betäubungsmittelrecht, Art. 2 Verordnung [EG] Nr. 273/2004 Rn. 1 [Stand: 8. Auflage, 10. Akt. - Lfg.]; Körner/ Patzak/ Volkmer, BtMG, 7. Auflage, Stoffe, Teil 3 Rn. 8; Körner, GÜG, 1998, § 2 Rn. 2, 5) ve r- breitete - Au ffassung stützen, dass Arzneimittel stets als erfasste Stoffe au s- scheiden. So dienen sowohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 als auch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 (in Ersetzung älterer Richtlinien und Verordnu n- gen) der Umsetzung der Anforderungen des A rt. 12 des am 19. Dezember 13 - 9 - 1988 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekäm p- fung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen. Durch sie sollten für den grundsätzlich legalen Handel mit Arzneimitteln kein unnötiges He mmnis und für die beteiligten Wirtschaftskreise keine Erlaubni s- pflicht und zusätzliche Buchführungspflichten geschaffen werden (s. Erw ä- gungsgrund Nr. 13 zur Verordnung (EG) Nr. 273/2004). Der nach dem gemäß Art. 33 des genannten UN - Übereinkommens - neben A rabisch, Chinesisch und Russisch - allein maßgebliche französische, englische und spanische Wortlaut des Art. 12 Abs. 14 legt daneben nahe, dass pharmazeutische Zubereitungen insgesamt vom Anwendungsbereich des Artikels ausgenommen sind (vgl. Un i- ted Nation s Treaty Series, Volume 1582 [1990], 95, 193, 239 f., 332). Demen t- sprechend ließen sich auch der Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 92/109/EWG und des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 der Verordnung (E W G) Nr. 3677/90 verstehen, die du rch Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bzw. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgeh o- ben wurden. Dass durch diese Änderung die Ausna h meregelung für Arzneimi t- tel modifiziert werden sollte, ist den Begründungen für die Verordnungen nicht zu entnehmen. Indes erscheint danach auch nicht von vorneherein ausg e- schlossen, dass der Anwendungsbereich " erfasster Stoffe " in den Verordnu n- gen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 erweitert wurde, zumal es der Ko m- mission bei dem Vorschlag für die V erordnung etwa darum ging, " neuen W e- gen und Trends der Abzweigung von Ausgangsstoffen und dem illegalen Ha n- del mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen begegnen zu können " (KOM[2004] 244 endgültig S. 2). e) Allerdings spricht Einiges dafür, dass die Ko mmission der Europä i- schen Gemeinschaften davon ausgeht, pharmazeutische Zubereitungen und Humanarzneimittel fielen nicht unter die Rechtsvorschriften für Drogenau s- gangsstoffe (vgl. etwa Bericht der Kommission an den Rat und das Europä i- 14 - 10 - sche Parlament, KOM[2 009] 709 endgültig S. 10; Arbeitsunterlage der Ko m- missionsdienststellen SWD[2012] 267 final S. 2). Sie hat entsprechende Vo r- schläge zur Änderung bzw. Klarstellung der Verordnungen vorgelegt (COM[2012] 521 final S. 2, 11; COM[2012] 548 final S. 13), aus der en Wortlaut sich eindeutig ergibt, dass Arzneimittel stets - unabhängig von einer einfachen Verwendbarkeit oder leichten und wirtschaftlichen Extrahierbarkeit enthaltener " erfasster Stoffe " - nicht unter die " erfassten Stoffe " fallen. Nach der hierzu g e- geb enen Begründung soll es sich dabei nicht um eine Änderung, sondern ledi g- lich um eine Verdeutlichung oder Klarstellung der Begrifflichkeit handeln (s. COM[2012] 521 final S. 9; COM[2012] 548 final S. 11; Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts - und Sozi alausschusses, Abl. EU 2013 Nr. C 76/10 S. 56). - 11 - III. Der Senat bittet anzuordnen, dass über das Vorabentscheidungsers u- chen nach Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union mit Vorrang entschieden wird. Die Vorabentsche idungsfrage ist in einem schwebenden Strafverfahren entscheidungserheblich, für das in beso n- derem Maße der aus Art. 6 Abs. 1 MRK resultierende Anspruch des Angekla g- ten gilt, dass über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage in a n- gemessener Zeit entschieden wird. Überdies ist es nach Auffassung des Lan d- gerichts bereits zu einer überlangen Verfahrensdauer gekommen. Becker Pfister Hubert Schäfer Spaniol 15
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