BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 125/10 vom 11. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Verden vom 21. Dezember 2009 im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes ("Taten zu Ziff. 2. und 3. der Anklage") sowie 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Freiheitsberaubung ("Tat zu Ziff. 1. der Anklage") sowie wegen schwe-rer Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung und Freiheitsberaubung ("Taten zu Ziff. 2. und 3. der Anklage") zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - Der Schuldspruch und die Einzelstrafe f374r die erste Tat halten rechtlicher Nachpr374fung stand. Die weitere Einzelstrafe und die Gesamtstrafe m374ssen hin-gegen aufgehoben werden. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Ne-benkl344gerin im Schlafzimmer seines Hauses gefesselt und vergewaltigt. Als die Polizei bei ihm nach dem Verbleib der Nebenkl344gerin fragte, leugnete er jede Kenntnis und versteckte die Frau aus Sorge vor weiteren polizeilichen Ermitt-lungen. Die Strafkammer hat straferschwerend gew374rdigt, "dass der Angeklagte trotz mehrfacher Nachfrage durch die Polizei, als er erkennen musste, dass eine folgenlose Freilassung der Nebenkl344gerin f374r ihn nicht mehr in Betracht kam, deren Anwesenheit nicht preisgegeben hat. Dar374ber hinaus war zu seinen Lasten zu ber374cksichtigen, dass der Angeklagte um seiner eigenen Sicherheit Willen, n344mlich um eine Entdeckung der Nebenkl344gerin zu verhindern, diese zwang, sich f374r ca. 2 275 Stunden unter das Lattenrost mit Matratze in einen ge-schlossenen Bettkasten zu legen, wo sie lediglich zuf344llig von den durchsu-chenden Beamten wahrgenommen worden ist." 3 Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausf374hrt, hat das Landgericht damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit versto337en (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 16 m. w. N.). Dies gilt ohne jede Ein-schr344nkung f374r den ersten Satz dieser Urteilspassage. Auch dem zweiten Satz stehen Rechtsbedenken entgegen, soweit er die Motivation des Angeklagten ("eigene Sicherheit") aufgreift. Die f374r das Opfer mit der Unterbringung im Bett-kasten verbundenen zus344tzlichen Beschwernisse k366nnten allerdings - isoliert betrachtet - straferh366hend ber374cksichtigt werden. 4 - 4 - Die Aufhebung der Einzelstrafe von f374nf Jahren f374hrt zum Wegfall der Gesamtstrafe. Anders als der Generalbundesanwalt kann der Senat diese Rechtsfolgen unter Ber374cksichtigung der sonstigen Umst344nde, insbesondere der bisherigen Straffreiheit des Angeklagten und der Konfliktsituation, aus der sich das Tatgeschehen entwickelt hat, nicht als im Sinne von 247 354 Abs. 1 a StPO "angemessen" ansehen. 5 Becker Pfister von Lienen Hubert RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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