BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 125/11 vom 10. Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 10. Mai 2011 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. Januar 2011 werden mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen (247 349 Abs. 2 StPO), dass die Ausspr374che 374ber die Auf-rechterhaltung der Einziehungen entfallen (BGHR StGB 247 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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