ECLI:DE:BGH:2016:230816B3STR125.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 125 /16 vom 23. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. hier: Zurücknahme der Revision - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2016 beschlo s- sen : D ie Zu rücknahme der Revision ist gegenstandslos . Gründe: 1. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten ist am 21. August 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2015 bereits mit B e- schluss vom 30. Juni 2016 unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Land - ge richt zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Die ser Senats - beschluss ist mit allen Unte rschriften versehen bereits vor dem 21. August 2016 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt . 2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59 . Aufl., § 302 Rn. 6). Di e- se ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den g e- setzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei Beschlüssen, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der a n- 1 2 3 - 3 - gefochtenen Entscheidung herbeiführen, ist dies bereits dann der Fall, wenn sie mit den Unterschrift en der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des Revisionsgerichts, die wie vorliegend gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils jedenfalls teilweise unmittelbar h erbeiführen (BGH, B e- schluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 72/11, NStZ 2011, 713). Schäfer Hubert Gericke Spaniol Tiemann
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