ECLI:DE:BGH:2016:300616B3STR125.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 125/16 vom 30. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2 . auf dessen Antrag - am 30. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Lüneburg vom 14. Dezember 2015 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den zugehörige n Feststellungen aufg e- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Me n- schenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit g e- fährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Urteils zur Ei n- heitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrecht - liche Prüfung des Ur teils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 . Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat dagegen keinen Bestand. Die - wie hier vorgenommene - Bildung einer Einheitsjugendstrafe unter Einb e- ziehung e ines rechtskräftigen früheren Urteils setzt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG voraus, dass die dort verhängte jugendrichterliche Sanktion noch nicht vollständig ausgeführt, vollstreckt oder sonst erledigt ist. Hierzu verhält sich das angegriffene Urteil nicht. I hm lässt sich nicht entnehmen, ob die im einbezog e- nen Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Altona vom 9. Dezember 2014 erteilte Weisung bereits ausgeführt wurde. Darüber hinaus sind bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG die zuvor begangenen Straftaten im Rahmen einer G e- samtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1961 - 2 StR 548/61, BGHSt 16, 335, 337). Um die hierfür erfo r- derliche vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, müssen die früheren Taten zumindest kurz dargestellt werden (BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344; Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Ein beziehung 7). Vorliegend hat die Jugendkammer sich im Urteil mit der bloßen Wiedergabe des Urteilsspruchs des Amtsgerichts Hamburg - Altona vom 9. Dezember 2014 begnügt, wonach dem Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Verstoßes gegen d as Wa f- fengesetz eine richterliche Weisung erteilt worden ist. Die der früheren Verurte i- lung zugrundeliegenden Sachverhalte und die Zumessungsgründe des einb e- 2 3 4 - 4 - zogenen Urteils hat sie nicht mitgeteilt. Damit wird das angefochtene Urteil den Anforderungen an e ine rechtsfehlerfrei gebildete Einheitsjugendstrafe nicht g e- recht. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte die zu neuer Entscheidung berufene Jugendkammer wiederum feststellen, dass der Angeklagte in seiner Aussage bei der Polizei die An - wesenheit des Mitangeklagten C . am Tatort aufgedeckt und diesen bei der folgenden Lichtbildvorlage identifiziert hat, wird sie zu erörtern haben, ob damit die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 und 2 StGB vorlie gen. Da sowohl bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG als auch bei der Zumessung der konkreten Jugendstrafe der äußere Unrechtsgehalt der Tat insofern von Belang ist, als aus ihm Schlü s- se auf die Persönlichkeit des Täters und di e Schwere der Schuld gezogen we r- den können (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226), ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld gerade auch des heranwachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Straf - 5 6 - 5 - an drohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen. Deren Höhe hängt aber unter anderem davon ab, ob vertypte Milderungsgründe wie der des § 46b Abs. 1 und 2 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 155, 156) . Becker Schäfer RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol
Full & Egal Universal Law Academy