BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 126/02 vom 23. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Lüneburg vom 18. Dezember 2001 mit den Feststellu n - gen - ausgenommen derjenigen zu den einzelnen Verkäufen und dem Ankauf von Betäubungsmitteln - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen "unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in 296 besonders schw e - ren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungs- sowie eine Wertersatzverfallsentscheidung getroffen. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Beanstandung des Verfahrens und die al l - gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang E r folg. 1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit zw i - schen dem 8. Dezember 1999 und dem 15. Oktober 2000 in 295 Fällen Heroin - 3 - an fnf Drogenabhngige verkaufte, um davon teilweise seinen Lebensunte r - halt zu bestreiten. Er veruûerte das Heroingemisch berwiegend in Einzelpo r - tionen von jeweils 0,2 oder 0,4 Gramm, in wenigen Fllen von 2,5 oder 5 Gramm. Am 16. Oktober 2000 erwarb der Angeklagte zum Zweck des g e - winnbringenden Weiterverkaufs 3,1 Gramm eines Heroingemisches. Diese Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden. Soweit sich die Revision gegen sie wendet, ist sie aus den Grnden der Antragsschrift des Generalbu n - desanwalts unb e grndet. 2. Im brigen muû das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufg e - hoben werden, weil das Landgericht die hier gebotene Bildung von Bewe r - tungseinheiten unterlassen hat (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 5. Mrz 2002 - 3 StR 491/01 = NStZ 2002, 438 = StV 2002, 257). Die vom Landgericht fes t - gestellten Tatumstnde ergeben die fr die Annahme einer Bewertungseinheit erforderlichen konkreten Anhaltspunkte dafr, daû bestimmte Einzelverkufe jeweils aus einer vom Angeklagten einheitlich erworbenen Gesamtmenge he r - rhrten: Der Angeklagte hat eine Vielzahl von kleinen Betubungsmittelme n - gen verkauft; die einzelnen Verkufe an unterschiedliche Abnehmer haben sich berschnitten; der Umstand, daû sich der Angeklagte dadurch eine fortlaufe n - de Einnahmequelle erschlieûen wollte und hierzu auf die Erzielung einer au s - reichenden Handelsspanne durch Einkufe von gröûeren Mengen angewiesen war, legt nahe, daû er das Heroin jeweils in gröûeren Abstnden eingekauft hat; darauf deuten auch das Portionieren von Heroin durch den Angeklagten und die Menge des von ihm am 16. Oktober 2000 erw orbenen Heroins hin. Die Strafkammer htte sich deshalb um Feststellungen zu Zahl und Fr e - quenz der Einkufe sowie die Zuordnung der einzelnen Verkufe zu ihnen b e - - 4 - mhen mssen. Lassen sich solche Feststellungen bei angemessenem Aufkl - rungsaufwand nicht treffen, hat das Tatgericht eine an den Umstnden des Falles orientierte Schtzung vorzunehmen (vgl. hierzu im einzelnen BGH aaO). 3. Die bisherige Fassung des Schuldspruchs gibt Anlaû zu dem Hinweis, daû die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 BtMG nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist, da es sich um eine Strafzume s - sungsvorschrift und nicht um eine Qualifikation handelt (vgl. BGH NStZ 1994, 39). Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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