BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 126/06 vom 30. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 13. Dezember 2005 im Schuldspruch da-hin ge344ndert, dass die Angeklagte der Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festge-stellten Kuriertransportes durch die Angeklagte als t344terschaftliches Handeltrei-ben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von T344terschaft und Beihilfe bei Kurierf344llen (vgl. dazu n344her Wink-ler NStZ 2005, 315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war die Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den sp344teren Absatz der Bet344ubungsmittel eingebunden, sondern "lediglich" als Kurierin gegen einen nicht n344her bekannten Lohn eingesetzt. 1 - 3 - Der Schuldspruch344nderung steht 247 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschlie337en ist, dass sich die Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders h344tte verteidigen k366nnen. Im 334brigen hat die Nachpr374-fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 2 2. Die Schuldspruch344nderung l344sst den Strafausspruch unber374hrt. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht eine geringere Strafe verh344ngt h344tte, wenn es von Beihilfe zum Handeltreiben ausgegangen w344re. Er hat das festgestellte Verhalten der Angeklagten lediglich anders rechtlich gew374rdigt. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen und bei der Strafzumessung ber374cksichtigt, dass die Angeklagte "nicht diejenige ist, die den Hauptnutzen aus der Tat gezogen h344tte, sondern dass sie lediglich Kurierin f374r andere war". Damit hat es ihrer untergeordneten Stellung beim Handel mit Bet344ubungsmitteln Rechnung getragen. 3 Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker
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