BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 126/07 vom 2. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 19. Oktober 2006 im Fall II. 1. der Urteils-gr374nde sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen - mit Ausnahmen derjenigen zu den verbleibenden Folgen f374r das Opfer - aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: 1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde we-gen schwerer K366rperverletzung nach 247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat keinen Be-stand. Die Strafkammer hat zu einer dauernden Entstellung festgestellt, dass bei der Nebenkl344gerin eine "auff344llige senkrecht vom rechten Nasenloch bis zur Oberlippe verlaufende, etwa 1 mm breite geradlinige Narbe, die auf den ersten Blick bereits aus einer Entfernung von mehr als zwei Metern zu erkennen ist," verbleibt, wobei das Erscheinungsbild der Narbe durch weitere Operationen 1 - 3 - noch etwas verbessert werden k366nne, jedoch dauerhaft eine auff344llige Narbe vorhanden sei. Diese Feststellungen reichen nicht aus. F374r die Annahme einer Entstel-lung im Sinne des 247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB gen374gt nicht, dass eine Narbe 374berhaupt sichtbar ist; vielmehr ist erforderlich, dass durch diese die Gesamter-scheinung des Verletzten in einem Ma337e verunstaltet wird, bei dem die Beein-tr344chtigung in ihrem Gewicht den 374brigen in 247 226 StGB genannten Folgen in etwa nahe kommt (vgl. BGH NStZ 2006, 686; StV 1992, 115). Dies kann allein durch die Schilderung einer 1 mm breiten, geradlinigen Narbe im Gesicht nicht belegt werden. Dass die Narbe sich in erheblich verunstaltender Weise auf das Gesamterscheinungsbild des Gesichtes der Nebenkl344gerin, etwa durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen ausgewirkt h344tte, ist den Urteilsgr374nden nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf die M366g-lichkeit hin, die mitunter nicht einfache textliche Schilderung einer solchen ver-unstaltenden Wirkung durch eine nach 247 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zul344ssige Be-zugnahme auf Lichtbilder zu veranschaulichen. 2 Die Frage der dauernden Entstellung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die 374brigen Feststellungen zu dieser Tat rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, k366nnen sie aufrechterhalten werden. 3 2. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ins-besondere beschwert es ihn nicht, dass die Strafkammer im Fall II. 3. der Ur-teilsgr374nde keine bereits nach dem 344u337eren Erscheinungsbild eindeutig sexual-bezogene Handlung gesehen hat, bei der es gleichg374ltig ist, ob sie nur aus Wut oder Sadismus vorgenommen wird (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 184 f 4 - 4 - Rdn. 4). Auf einen Zusammenhang mit anderweitigen sexuellen Handlungen kommt es dabei nicht an. Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert
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