ECLI:DE:BGH:2018:181018B3STR126.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 126 / 1 8 vom 18. Oktober 2 01 8 in der Strafsache gegen wegen Körp erverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesge richtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- füh rerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Dezember 2017 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellunge n zum objektiven Tatgeschehen bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision w ird verworfen. Gründe: Das L andgericht hatte die Angeklagte am 31. Mai 2016 wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat te . Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 26. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und En t- scheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagte wegen Körperverl etzung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen "durch Unterlassen" zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die 1 - 3 - Verletzung sac hlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsfo rmel ersichtlichen Teilerfolg. I. Nach den Feststellungen kümmerten sich die Angeklagte und ihr Eh e- mann nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes zunächst gemeinsam um das Kind, w obei die Angeklagte vorrangig tagsüber die Pflege übernahm, während der Ehemann dieser Aufgabe in der Nacht nachkam. Allerdings erwachte die Angeklagte auch in der Nacht, wenn das Kind, was in der Regel alle drei bis vier Stunden vorkam, Geräu sche von sich gab. Zumeist musste sie ihren Mann dann wecken, der entsprechend der vereinbarten Arbeitsteilung den Säugling im Wohnzimmer versorgte. Gleichwohl kam sie ihrem Mann stets zu Hilfe, wenn dieser - was die Angeklagte in ihrem Bett in dem an das Wohnzimmer angrenzenden Schlafzimmer wahrnahm - das Kind nicht beruhigen konnte. Bereits binnen weniger Tage nach der Geburt entwickelte der Ehema nn der Ange klagten indes eine heftige Eifersucht auf das Kind. Gleichzeitig ärgerte er sich darüber, dass die Angeklag te ihm immer wieder Ratschläge erteilte, wie er mit dem Säugling umgehen müsse. Aus Eifersucht und Frustration, die zunehmend mit Wut gepaart waren, begann er spätestens ab dem 15. Ok tober 2015 dem zu diesem Zeit punkt 13 Tage alten Kind Schmerzen und Ver letzungen zuzufügen, wobei er der Angeklagten für sichtbare Verletzungen harmlose Erklärungen lieferte. Auch in der Nacht vor der Tat schlug er dem Kind, als dieses das Fläschchen zur Seite drückte, mit der Hand ins Gesicht und drückte ihm dieses in der Fo lge so tief in den Mund, dass es eine Verle t- zung an der Oberlippe erlitt. Der Angeklagten, die bei dem Ge schehen nicht zugegen gewesen war, gelang e s nur mit Mühen, das Kind zu beruhigen, 2 3 - 4 - weshalb sie vermutete, dass dieses Schmerzen hatte. Das Hämatom am Auge des Kindes, eine Folge des Schlages, erklärte der Ehemann damit, dass das Kind sich mit dem Fingernagel gekratzt habe. In der Nacht zum 21. Oktober 2015 übernahm der Ehemann der Ang e- klagten erneut die Versorgung seines Sohnes und begab sich deshalb mit ihm gegen 23.00 Uhr in das Wohnzimmer, während die Angeklagte im Schlafzi m- mer verblieb. Als das Kind wieder zu weinen anfing und es ihm nicht gelang, es zu beruhigen, beschloss er gegen Mitternacht, seinen Sohn zu töten. Zuvor nahm er über annähernd d rei Stunden mehrfach Misshandlungen des Säu g- lings vor, indem er sich mit vollem Gewicht auf den Kopf des bäuchlings auf einem Kissen liegenden Kindes setzte und dieses, nachdem es zunächst verstummt war, dann aber wieder zu schreien angefangen hatte, mehr ere Male heftig schüttelte. Auch dies führte dazu, dass das Kind eine Zeitlang ruhig wurde, bevor es wieder zu weinen begann. Schließlich missbrauchte der Mita n- geklagte den Säugling sexuell, indem er seinen erigierten Penis einige Zentim e- ter weit in desse n Anus einführte. Obwohl die Angeklagte das wiederholte Schreien des Kindes im angrenzenden Wohnzimmer hörte und daraus schloss, dass ihr Ehemann dem Kind wiederholt erheblich wehtat, gab sie sich schlafend und griff nicht ein, um ihrem Mann vorzuspielen, dass sie ihm vertraue. Dagegen traute sie ihm in Wahrheit nicht, sondern nahm zur Erreichung des genannten Zwecks billigend in Kauf, dass er den gemeinsamen Sohn quälte und den erst 18 bis 19 Tage alten Säugling dadurch auch in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung und einer erheblich en Entwicklungs - schädigung bis hin zu der des Todes brachte. Der Mann der Angeklagten, der sich durch den Umstand, dass sie ungeachtet der lauten Schreie des Kindes nicht im Wohnzimmer erschien, um nach dem Rechten zu sehen, in seinem Tötungsentschluss bestärkt sah, setzte diesen kurz vor drei Uhr um, indem er 4 - 5 - das Kind mit beiden Händen an der Hüfte packte und seinen Kopf zweimal gegen die Kante des hölzernen Tisches schlug, so dass es alsbald verstarb. II. 1. De m Landgericht ist darin zu folgen, dass die Angeklagte den Tatb e- stand des § 225 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB verwirklicht e , indem sie es unter Missachtung ihrer elterlichen Schutzpflichten unterließ , die Übergriffe ihres Ehemanns auf das gemeinsame Kind zu verhindern, obgleich ihr nach dem Geschehen in der Nacht zuvor deutlich vor Augen stand, dass dieser den Säu g- ling misshandelte, der deshalb auch immer wieder laut schrie. Auch dass ihr die Verhinderung dieser Misshandlungen möglich und zumutbar war, wird von den Feststellungen getragen. Ebenso belegen diese, dass - was die Angeklagte billigend in Kauf nahm - die Übergriffe ein solches Ausmaß erreichten, dass der nur 18 bis 19 Tage alte Säugling durch sie in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, einer erheblichen Entwicklungsschädigung und sogar des Todes geriet (§ 225 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB). Schließlich ist das Landg e- richt auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass für die Angeklagte vorhersehbar war, dass das Kind aufgrund der Körperverle tzungshandlungen versterben könnte, so dass auch der Tatbestand des § 227 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Hinsichtlich aller Straftatbestände ist die Strafkammer auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Beteiligung der Angeklagten an den Taten ihres Ehema nns durch aktives Tun zu verneinen ist. Vielmehr hat sie diese zutreffend nach den Grundsätzen einer Tatbegehung durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) bewertet. 2. Allerdings hält die Beurteilung, dass sich die Angeklagte der Körperverletzung mit Todesf olge in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von 5 6 - 6 - Schutzbefohlenen als (Unterlassungs - ) Täterin schuldig gemacht hat, sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr kommt nach den Feststellungen auch eine Strafbarkeit nur wegen Beihilfe in Betracht. a) Besteht die Verletzung der einen Garanten treffenden Erfolgsabwe n- dungspflicht darin, dass er die Tötungshandlung eines anderen nicht verhindert, kann sein Verhalten entweder eine täterschaftliche Begehung durch Unterla s- sen oder eine Beihilfe zur Tat des aktiv Handelnden bedeuten. Die Beurteilung im konkreten Fall hängt davon ab, ob die aufgrund wertender Betrachtung fes t- zustellende innere Haltung des Unterlassenden zur Begehungstat des anderen - insbesondere wegen des Interesses am abzuwendenden Tater folg - als Au s- druck eines sich die Tat des anderen zu eigen machenden Täterwillens aufz u- fassen ist oder ob seine innere Einstellung davon geprägt ist, dass er sich dem Handelnden - etwa weil er dessen bestimmendem Einfluss besonders unterliegt - im Wille n unterordnet und das Geschehen ohne innere Beteiligung und ohne Interesse am drohenden Erfolg im Sinne bloßen Gehilfenwillens lediglich ablaufen lässt (BGH, Urteil vom 25. September 1991 - 3 StR 95/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 4 ; Fischer, S tGB, 65. Aufl., § 13 Rn. 96 mwN ; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 201 7 - 1 StR 496/16, NStZ 2018, 462, 46 3 f. ). b) Danach belegen die Feststellungen eine (mit - )täterschaftliche Beg e- hung durch Unterlassen nicht. Das Landgericht hat nicht festgestellt, das s die zum Tode führenden Verletzungshandlungen des Ehemannes der Angeklagte n auf einem gemeinsamen Willensentschluss beruhten und im gegenseitigen Ei n- verständnis vorgenommen wurden. Vielmehr griff die Angeklagte in die von ihrem Ehemann geführten aktiven Misshandlungen nicht ein, um diese m zu 7 8 - 7 - suggerieren, dass sie ihm vertraue. Dass sie sich den Täterwillen ihres Eh e- mannes zu eigen machte, ergibt sich aus den Feststellungen somit nicht. Die Sache bedarf deshalb der neuen Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können indes bestehen bleiben. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Düsseldorf. Geric ke Spaniol Tiemann Berg Hoch 9 10
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