BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 127/07 vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 28. November 2006 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des bewaffneten Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen sowie der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. M344rz 2007 ausgef374hrt: 1 "Die Revision deckt mit der Sachr374ge zum Schuldspruch hinsichtlich der F344lle Ziffer II.1 und 2 der Urteilsgr374nde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat insoweit zu Recht den Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nach 247 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angenommen. Das Tatbestandsmerkmal des Mit-Sich-F374hrens nach dieser Vorschrift ist schon dann erf374llt, wenn die 2 - 3 - Schusswaffe sich in Griffweite befindet oder der T344ter sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (BGHSt 43, 8, 10; BGHR BtMG 247 30a Abs. 2 Mit-Sich-F374hren 1, 5; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Auflage 247 244 Rdn. 12 m.w.N. aus der Rspr.). Nach den Feststellungen verkaufte der Ange-klagte in den F344llen 1 und 2 aus seiner Wohnung heraus an Kunden Marihua-na, das diese vorher bestellt hatten. Das Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln war damit bereits durch die Bestellung erf374llt, wurde mit dem Betreten der Wohnung durch die Kunden und damit auch der Wohnungsdiele, in welcher sich die Schusswaffen befanden, fortgef374hrt und erst mit dem Verlassen der Wohnung nach Erhalt der Ware beendet. Mithin war mit dem Einlassen in die Wohnung nach Sachlage ein gemeinsamer Aufenthalt des Angeklagten und des Kunden in der Diele in weiterer Erf374llung des Tatbestandsmerkmals des Han-deltreibens erforderlich. Keinen Bestand kann jedoch die Verurteilung nach 247 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Fall Ziffer II.3 haben. Nach den Feststellungen wurde das aus den Niederlanden eingef374hrte Rauschgift nicht in die Wohnung des Angeklagten, in welcher sich die Schusswaffen befanden, verbracht, sondern bereits zuvor von der Polizei in dem f374r den Transport benutzten Kraftfahrzeug beschlagnahmt. Dass der Angeklagte oder einer seiner Tatbeteiligten bei der Beschaffungsfahrt Schusswaffen bei sich gef374hrt haben, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte hat sich danach im Fall Ziffer II.3 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge nach 247 29a Abs. 1 Nr. 2 in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nach 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar gemacht, weshalb der Schuldspruch entsprechend abzu344ndern ist. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der gest344ndige An-geklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 3 - 4 - Der Strafausspruch hat Bestand. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Landgericht strafsch344rfend ber374cksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur eine, sondern zwei Schusswaffen griffbereit zur Verf374gung hatte, weil hierdurch die potentielle Gef344hrlichkeit erh366ht war und beide Waffen auch gleichzeitig h344tten verwendet werden k366nnen. 4 Trotz der Schuldspruch344nderung im Fall II.3 hat die hierf374r verh344ngte Einzelstrafe von drei Jahren und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand, weil sie angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ist. Die Straf-kammer hat auch in diesem Fall von der Strafmilderung nach 247 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Der Angeklagte hat tateinheitlich zwei Straftatbest344nde verwirklicht. Trotz der polizeilichen Sicherstellung ist die im Vergleich zu den F344llen 1 und 2 deutlich gesteigerte Menge des eingef374hrten Rauschgifts sowie die insgesamt professionelle Tatbegehung zu seinen Lasten zu ber374cksichtigen. Dass der Angeklagte in diesem Fall lediglich beabsichtigte, das Rauschgift teil-weise wiederum aus der Wohnung, in welcher sich die Waffen befanden, her-aus zu verkaufen, hat das Landgericht ausdr374cklich strafmildernd zu seinen Gunsten ber374cksichtigt." 5 Dem schlie337t sich der Senat an. Erg344nzend wird bemerkt, dass es ent-gegen der Auffassung des Landgerichts f374r die Erf374llung des Qualifika-tionsmerkmals "Mitsichf374hren einer Schusswaffe" beim Handeltreiben nach 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht ausreicht, dass der Angeklagte die eingef374hrten 6 - 5 - Bet344ubungsmittel sp344ter in seiner Wohnung unter Mitsichf374hren einer Schuss-waffe "seinem Tatplan entsprechend" verkaufen wollte. F374r die Annahme eines vollendeten Qualifikationstatbestandes ist es erforderlich, dass sowohl der Grundtatbestand wie auch das Qualifikationsmerkmal vollendet sind. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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