ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR127.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 127/16 vom 3. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 27. November 2015 aufgehoben a) im A usspruch über die Einzelstrafen in den Fällen A. II. 2) 11. - 19. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe ; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen au f- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in zehn Fällen (Fälle A. II. 2) 1. - 10. der Urteilsgründe) sowi e wegen Diebstahls in acht Fällen und versuchten Diebstahls (Fälle A. II. 2) 11. - 19. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf 1 - 3 - die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angekla g- ten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übr i- gen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben. Das Landgericht ist bei der Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen A. II. 2) 11. - 19. der Urte ilsgründe von einem unrichtigen Strafrahmen ausg e- gangen, denn es hat angenommen, dass die Mindeststrafe des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB sechs Monate und nicht - was zutreffend wäre - drei Monate b e- trägt. Auf diesem Fehler beruht das Urteil (§ 337 StPO). Der S enat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des richtigen Strafra h- mens in diesen Fällen zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre. Das folgt zum einen daraus, dass es sich bei der Festsetzung der Einzelstrafen eher im unt e- ren Bereich d es Strafrahmens bewegt hat. Zum anderen liegen die Einzelstr a- fen jeweils nur einen Monat unter denjenigen, die das Landgericht in den Fällen A. II. 2) 1. - 10. der Urteilsgründe für die als schwere Bandendiebstähle abgeu r- teilten Taten verhängt hat, obwohl di e Mindeststrafe des § 244a Abs. 1 StGB mit einem Jahr Freiheitsstrafe das Vierfache der Mindeststrafe des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt. Obwohl sich der Fehler im Fall A. II. 2) 14. der Urteilsgründe aufgrund der - für sich gesehen rechtsfehlerfrei - vorgenommenen Milderung des Stra f- rahmens des § 243 Abs. 1 StGB nach den § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB im Ergebnis nicht ausgewirkt hat, hebt der Senat auch diese Einzelstrafe auf, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt stimmige Strafzumessung in den Fällen A. II. 2) 11. - 19. der Urteilsgründe zu ermöglichen. 2 3 - 4 - Mit dem Wegfall der genannten Einzelstrafen kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Die den Einzelstrafen und der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen si nd indes fehlerfrei getroffen worden und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Becker Schäfer Mayer Spaniol Tiemann 4
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