BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 128/02 vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. November 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Urteilsgründe verhalten sich im Abschnitt III. bei der Darstellung des festgestellten Sachverhalts lediglich zu den Vergewaltigungshandlungen selbst, nicht aber zu dem Rahmengeschehen, in das diese eingebunden w a - ren. Dieses war hier nicht nur für das Verständnis der Taten, sondern vor allem für die Nachprüfung der Beweiswürdigung von besonderer Bedeutung, da Au s - sage gegen Aussage stand und gerade die Angaben der Geschädigten zum Verhalten nach der Tat Anlaß für die Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens waren. Der Senat kann jedoch die insoweit erforderlichen Festste l - lungen in noch hinreichender Weise den Ausführungen der Strafkammer zur Beweiswürdigung entnehmen. Im übrigen weist er zur Darstellung der Bewei s - würdigung auf BGH NStZ 1997, 377 m. w. N. hin. - 3 - 2. Die Strafkammer hat angenommen, daû durch den Gang des Wiede r - aufnahmeverfahrens das Recht des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auf Erledigung seiner Sache in angemessener Frist verletzt worden sei, und hat deshalb die nach seiner Einschtzung an sich verwirkte Gesamtfreiheit s - strafe von sieben Jahren und drei Monaten um sechs Monate auf sechs Jahre und neun Monate herabgesetzt. Eine Verfahrensverzgerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt (vgl. UA S. 56 f.). Die dargestellten Bearbeitungszeitrume sind noch nicht so lang, daû sie entweder fr sich ei n - zeln oder im Hinblick auf die Gesamtdauer des Wiederaufnahmeverfahrens die Annahme einer relevanten Verfahrensverzgerung zu begrnden vermgen. Dabei ist zu bercksichtigen, daû zur Durchfhrung des Verfahrens nach § 140 a Abs. 1 GVG ein anderes Gericht und damit auch eine andere Staat s - anwaltschaft zustndig ist, die sich beide erst in die Akten und vorausgega n - genen Entscheidungen einarbeiten mssen. Hier kommt hinzu, daû die Akten durch zahllose Eingaben und Antrge des Angeklagten einen auûergewhnl i - chen Umfang angenommen und eine berdurchschnittliche Bearbeitungszeit erfordert haben. Dies hat die Strafkammer nicht bercksichtigt, wenn sie etwa moniert hat, daû zwischen Eingang des Wiederaufnahmeantrags am 3. Juni 1999 und der Entscheidung ber die Zulssigkeit am 6. Oktober 1999 keine weiteren "verfahrensfrdernden Maûnahmen getroffen" worden seien (UA S. 56). Es ist auch auûer Betracht geblieben, daû das Gericht in diesem Zei t - raum nach § 368 Abs. 2 StPO verpflichtet war, der Staatsanwaltschaft eine a n - gemessene Frist zur Erklrung einzurumen (gegebenenfalls mit Gelegenheit zur Erwiderung durch die Verteidigung). - 4 - Durch die Annahme einer Verfahrensverzgerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist der A ngeklagte indes nicht beschwert. Der Senat weist jedoch darauf hin, daû dann, wenn diese Annahme berechtigt gewesen wre, nicht nur die Gesamtfreiheitsstrafe, sondern auch die von dem Wiederaufnahmeverfa h - ren erfaûten Einzelstrafen zu ermûigen gewesen wren. Denn abgesehen davon, daû ein solcher Verstoû das Verfahren insgesamt erfassen wrde und damit auch bei jeder einzelnen Tat und der Bemessung der fr sie verhngten Einzelstrafe zu bercksichtigen wre, knnte eine nicht ermûigte Einzelstrafe bei nachtrglichem Wegfall der Gesamtstrafe eine eigenstndige, dem Ang e - klagten nachteilige Wirkung entfalten. Schlieûlich knnte im Einzelfall auch das Verhltnis zwischen den nicht ermûigten Einzelstrafen und der ermûigten Gesamtstrafe unstimmig werden. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister
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