BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 128/06 vom 27. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller N366tigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Juni 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. November 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin erg344nzt, dass die H366he des Tagessatzes f374r die wegen der Tat 1 der Feststel-lungen verh344ngte Einzelgeldstrafe von 30 Tagess344tzen auf 1 200 festge-setzt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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