BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 128/07 vom 15. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Mai 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 39 Rdn. 6) ist der Angeklagte nicht beschwert. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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