BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 128/09 vom 15. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. April 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 3. November 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch da-hin berichtigt, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung in 92 F344llen schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Der Schuldspruch war wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu berichtigen. Das Landgericht hat den Angeklagten des "gemeinschaftlichen gewerbs-m344337igen" Betruges in Tateinheit mit "gemeinschaftlicher gewerbsm344337iger" Ur-kundenf344lschung schuldig gesprochen. In der Urteilsformel ist indes nicht mitzu-teilen, ob der Angeklagte als Allein- oder Mitt344ter gehandelt hat (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 260 Rdn. 24 m. w. N.). Hinzu kommt insoweit, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in den F344llen II. 1.1, 1.2 und 6.60 - 6.84 der Urteilsgr374nde Alleint344ter war. Aber auch das gewerbsm344337i-ge Handeln des Angeklagten geh366rt hier nicht in die Urteilsformel, weil in diese das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele f374r besonders schwere (oder minder - 3 - schwere) F344lle nicht aufgenommen wird (vgl. Meyer-Go337ner aaO Rdn. 25 m. w. N.). 2. Soweit die Revision mit der Sachr374ge beanstandet, das Landgericht ha-be die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung nicht durch ei-nen Ausspruch kompensiert, dass zur Entsch344digung f374r die 374berlange Verfah-rensdauer ein bezifferter Teil der verh344ngten Strafe als vollstreckt gilt, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ent-gegen der Auffassung der Revision kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-verz366gerung auch durch die - in den Urteilsgr374nden zu treffende - ausdr374ckliche Feststellung ihres Vorliegens kompensiert werden. Erst wenn diese Feststellung als Entsch344digung nicht ausreicht, hat das Gericht festzulegen und in der Ur-teilsformel auszusprechen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation einer derartigen Verz366gerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH - GS - NStZ 2008, 234, 235 f.). Dass das Landgericht die ausdr374cklich getroffene - 4 - Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung hier als ausrei-chende Entsch344digung angesehen hat, ist im Hinblick auf die sich aus den Ur-teilsgr374nden ergebenden, f374r die Frage der Art der Entsch344digung ma337gebli-chen Umst344nde des vorliegenden Falles revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den. Sost-Scheible Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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