BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 128 /1 2 vom 8. Mai 201 2 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 8. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, besteht entgegen der Auffassung des G e- neralbundesanwalts kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Das Landgericht hat sachverständig beraten eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßr e- gel verneint. Dabei hat es nicht allein auf das Fehlen der Therapiewilligkeit des Angeklagten abgestellt, sondern rechtsfehlerfrei dargelegt, warum eine Ther a- piebereitschaft auch nicht geweckt werden könne (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 64 Rn. 20). Der auf das Unterbleiben einer Anordnung nach § 64 StGB beschränkte Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalt s hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO. Dieser Antrag wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sin ne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH , - 3 - Beschluss vom 4. November 2009 - 2 StR 439/09, NStZ - RR 2010, 116; B e- schlu ss vom 30. September 1992 - 3 StR 440/92, BG HR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3) . Becker Hubert Schäfer Mayer Menges
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