BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 128 /1 3 vom 20. August 201 3 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2013 g e- mäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO , § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten F . gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Dezember 2012 wird, so weit es ihn betrifft, a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. A. 8. der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurt eilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubun gsmittel n in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in 19 Fällen schuldig ist und bb ) im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende R evision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen band enmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen u n- ter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu der Gesamtfre i- heitsstrafe von sieben Jahre n und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin hat es die Einziehung von Gegenständen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von i- sion, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachbesch werde zur teilweisen Ei n- stellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch sowie weiterg e- hend zur Verfallsanordnung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - 1. Auf Antr ag des Generalbundesanwalts hat der Senat zur Vereinf a- chung und Beschleunigung der Sache das Verfahren im Fall II. A. 8. der U r- teilsgründe eingestellt. Nach den jeweils zugehörigen Feststellungen könnte in Betracht kommen, dass hinsichtlich dieser Tat (Ein fuhr von Marihuana Ende Oktober 2010 und dessen gewinnbringende Veräußerung) infolge der recht s- kräftigen Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Hannover vo m 12. Oktober 2011 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und Munit i- on Strafklageverbrauch eingetreten ist. Die Teileinstellung bedingt die vorg e- nommene Änderung des Schuldspruchs. Die Schuldspruchänderung führt hier nicht zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs; di eser hat vielmehr Bestand. Angesichts der wegfallenden Einze l- strafe im eingestellten Fall von zwei Jahren und der verbleibenden - rechtsfe h- lerfrei zugemessenen - Einzelstrafen (siebenmal zwei Jahre, fünfzehnmal fünf Jahre und viermal fünf Jahre und sechs M onate) sowie der einbezogenen Vo r- strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedr i- gere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und se chs M o- naten erkannt hätte. 2. Hingegen kann die Anordnung über den Verfall von Wertersatz nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist von einem Mindestverkehrswert der ve r- t- gestellt, d ass sich die unmittelbar aus den Drogengeschäften erlangten Vorteile nicht mehr im Besitz des Angeklagten befinden. Eine unbillige Härte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB sei nicht gegeben, weil die Verfallsanordnung vorliegend das Übermaßverbot nicht verletze . Auch im Rahmen der Ermessensentsche i- 2 3 4 - 5 - dung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB scheide die Annahme eines Härt e- falles aus, weil der Angeklagte weder völlig mittellos sei noch seine wirtschaftl i- che Existenz gefährdet werde. Hierzu hat der Generalbundesanw alt in seiner Antragsschrift im Wesen t- lichen ausgeführt: den Taten Erlangten durchgreifenden Bedenken. Zum einen erschließt sich bei einem Einkaufspreis von 3.800 Euro nicht der vom Landge richt angenommene Mindestverkaufspreis von 4.300 Euro. Zum anderen ergibt die vom Angeklagten erworbene Gesamtmenge von 37 kg Rauschmittel h- neten Mindestverkehrswert. Unzureichend sind auc h die Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 73c StGB. Zwar ist die Anwendung der Hä r- tevorschrift des § 73c StGB Sache des Tatrichters. Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB maßgeblichen Umstän de ist daher der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Allerdings kann mit der Revision die rechtsfehlerhafte Auslegung des Tatbestandsmerkmals 'unbillige Härte' beanstandet we r- den (vgl. BGHR StGB § 73c Härte 11). Daran gemessen ermöglichen die floskelhaften Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Vorau s- setzungen des § 73c StGB abgelehnt hat (vgl. UA S. 87), nicht die revis i- onsgerichtliche Überprüfung, ob es den Begriff der unbilligen Härte nach § 73c Abs. 1 S. 1 StGB richtig angewandt un d sein Ermessen nach § 73c Abs. 1 S. 2 StGB fehlerfrei ausgeübt hat. Denn das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, wie sich die Anordnung des Verfalls konkret auf das Vermögen des Angeklagten auswirkt. Diese Feststellungen zu treffen w ä- re hier aber ve ranlasst gewesen (vgl. BGHR StGB § 73c Erörterungsb e- darf 1 und Härte 3). Zu den gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftl i- chen Verhältnissen des Angeklagten teilt das Landgericht mit, dass der Angeklagte Vater zweier Kinder ist und sich sein Verdienst der letzten zwei Jahre auf monatlich 1.500 Euro belief (UA S. 12). Er verfügte nach den Urteilsausführungen zwar über einen P KW . Mit Ausnahme des Fabr i- kats und der Karosserieform sind dem Urteil jedoch keine weiteren Ang a- ben zu entnehmen, die valide Rückschlüsse auf dessen Verkehrswert z u- ließen. Weshalb die Verfallsanordnung in der erkannten Höhe weder die wirtschaftliche Existenz des Angeklagten gefährdet noch gegen das Übermaßverbot verstößt, erschließt sich daher nicht. 5 - 6 - Dem stimmt der Senat zu. Schäfer Hubert Mayer Gericke Spaniol 6
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