BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 128 /1 3 vom 6. August 201 3 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalt s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgericht s Hannover vom 4. Dezember 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspru ch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die wei tergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbeg ründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. Der Ausspruch über den Verfall kann hingegen nicht best ehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Wesentlichen ausgeführt: " ... Nach § 73 Abs. 1 S. 1 StGB hat das Gericht zwingend den Verfall anzuordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen und für sie oder aus ihr etwas erlangt hat. Soweit der Verfall eines bestimmten G e- genstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus anderen Gründen nich t möglich ist, tritt gemäß § 73 a StGB der Verfall des We r- tersatzes an die Stelle des Erlangten. Die Abschöpfung erfolgt nach dem Bruttoprinzip, wonach grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erhalten hat, für verfallen zu erklären ist (vgl. Senat BGHR StGB § 73 Erlangtes 11 und Urteil vom 4. März 2010 - 3 StR 559/09, juris). D a- ran gemessen begegnen die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des aus den Taten Erlangten durchgreifenden Bedenke n. Die Festste l- lungen zu Fall II . 36 belegen nicht, dass der Ange klagte im voraus en t- lohnt worden ist. Ein solcher Schluss lässt sich auch nicht aus den Fes t- stellunge n zu den vorangegangenen Fäl len ziehen. Nur dann aber wäre - wie geschehen - auch die letzte Tat bei der Berechnung des aus der Tat Erlangten zu berücksichtigen gewesen. " 2 3 - 4 - Dem stimmt der Senat zu. VRiBGH Becker ist wegen Hubert Mayer Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Hubert Gericke Spaniol 4
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