BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 129/07 vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. April 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 29. September 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision r374gt, das Landgericht habe bei der Bewertung der Kon-stanz der Aussagen der Zeugen A. und F. unzutreffend darauf abgestellt, sie h344tten u. a. in dem gegen sie selbst gerichteten Strafverfahren auch in der Beru-fungsinstanz inhaltsgleich ausgesagt, obgleich die Berufung auf das Strafma337 be-schr344nkt gewesen sei und folglich das verlesene Berufungsurteil nichts zu einer Sachaussage in zweiter Instanz enthalten habe, beruht hierauf jedenfalls das Urteil nicht. Die Aussagekonstanz wird auch ohne Ber374cksichtigung einer weiteren inhalts-gleichen Aussage im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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