ECLI:DE:BGH:2018:040418B3STR129.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 129/18 vom 4. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Ge neralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 6. Dezember 2017 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handelt reiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt sowie eine Sperre von zwei Jahren für die Neuerteilung der Fah r- erlaubnis verhän gt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung 1 - 3 - formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel e r- sich t lichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt u nd deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit e i- ne Entscheidung über das Verhängen einer Maßregel nach § 64 StGB unte r- blieben ist. Das Landgericht durfte diese Rechtsfolge nicht unerörtert lassen. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angekla g- te seit seinem 17. Lebensjahr regelmäßig Marihuana und Haschisch, zuletzt ein bis zwei Gramm täglich. Die abgeurteilte Tat beging er, um mit dem Kurierlohn seine fina nzielle Notlage, die seinem Drogenkonsum geschuldet war, zu ve r- bessern. Der Angeklagte hat seine Bereitschaft gezeigt, sich wegen seines Drogenmissbrauchs einer Therapie zu unterziehen. Daher hätte das Landg e- richt die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt pr ü- fen müssen (siehe nur BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte seit seiner Festnahme am 10. Mai 2017 kein Marihuana einnahm und nach den ersten Tagen in de r Untersuchungshaft nicht mehr unter Entzugserscheinungen litt. Sofern das Landgericht mit dieser Feststellung die Annahme einer Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten infolge des Drogenmis s- brauchs (§ 64 Abs. 2 StGB) ausschließen wol lte, hätte es dies erörtern müssen, insbesondere angesichts d e s Umstands, dass sich der Angeklagte selbst für therapiebedürftig hält. 2 3 4 - 4 - b) Auf eine fehlende Beschwer des Angeklagten, der die Nichtanwe n- dung des § 64 StGB nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, kommt es insoweit nicht an (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; siehe nur BGH aaO; Beschluss vom 6. Februar 2018 - 3 StR 629/17, juris Rn. 13 mwN). c) Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt muss nach alle dem - unter Hinzuziehung eines Sachverständ i- gen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dabei genügt für die Annahme eines Hanges (§ 64 Satz 1 StGB) bereits eine erworbene inten - sive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu n ehmen, w o- bei noch keine psychische Abhängigkeit bestehen muss (siehe nur BGH, B e- schluss vom 6. Februar 2018 - 3 StR 629/17 Rn. 12 mwN). Die Beeinträcht i- gung der Gesundheit oder der Arbeits - und Leistungsfähigkeit durch den Rauschmittelkonsum indiziert zwar einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB, ihr Fehlen schließt diesen indes nicht aus (BGH aaO mwN). Im Falle der Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sind die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB zu beachten; dazu hat das n eue Tatg e- richt die voraussichtliche Dauer der Behandlung zu ermitteln und gegebene n- falls den Umfang der vollzogenen Untersuchungshaft zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 551/08, NStZ - RR 2009, 233; Beschluss vom 12. De zember 2008 - 2 StR 518/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08, juris Rn. 2 f.). 5 6 - 5 - 3. Die verhängte Strafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Tatgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsa n- sta lt auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Gericke Spaniol Tiemann Hoch Leplow 7
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