BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 130/11 vom 5. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des General-bundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Mai 2011 gem344337 247 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren gem344337 247 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des besonders schweren Raubes beschr344nkt; b) das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 17. Dezember 2010 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes r374gt. 1 Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafver-folgung auf den Vorwurf des besonders schweren Raubes beschr344nkt. Dies 2 - 3 - f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des Schuld-spruchs. Dass der Angeklagte die Qualifikation des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, ist durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101). Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Der Strafausspruch kann trotz der 304nderung des Schuldspruchs beste-hen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verh344ngt h344tte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener ge-f344hrlicher K366rperverletzung entfallen w344re. Der f374r die Strafzumessung ange-wendete Strafrahmen des 247 250 Abs. 3 StGB hat sich nicht ge344ndert. Der Tat-richter hat bei ihr das Vergehen der gef344hrlichen K366rperverletzung nicht straf-sch344rfend ber374cksichtigt. 4 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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