BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 130/14 vom 14. Mai 201 4 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 14. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 6. Januar 2014 mit den Feststellungen aufge - hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheid ung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, weg en ve r- suchter Nötigung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur G e- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die A n- ordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf eine Verfahrensrüge und die allg e- meine Sachbeschwerde stützt. D as Rechtsmittel hat den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausge führt: " Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Verletzung der Urteil s- verkündungsfrist gem. § 268 Abs. 3 S. 2 StPO. Die Beweisaufnahme wurde bereits am 1. Hauptverhandlungstag, dem 16. Dezember 2013, geschlossen. Am selben Tag hielten Staatsanwaltsch aft und Verteid i- gung ihre Schlussvorträge; der Angeklagte hatte das letzte Wort. Der Vorsitzende unterbrach daraufhin die Verhandlung bis zum 6. Januar 2014. An diesem Tag hat das Landgericht ohne Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unmittelb ar das Urteil verkündet. Nach § 268 Abs. 3 S. 2 StPO muss jedoch, sofern das Urteil nicht am Schluss der Ve r- handlung verkündet wird, die Verkündung des Urteils spätestens am elften Tage danach erfolgen; andernfalls ist mit der Hauptverhandlung erneut zu beginnen. Die E lftagefrist begann hier am 16. Dezember 2013 und endete, wie die Revision zutr effend ausführt, bereits am 27. Dezember 2013. Eine Verlän gerung der Frist entsprechend § 229 Abs. 2 StPO kommt bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung u n- mittelbar vor Urteils verkündung nicht in Betracht (BGH NStZ 2004, 52; NStZ 2007, 235; NStZ - RR 2007, 278f.). Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensverstoß. Nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einem Verst oß gegen die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO ein Beruhen des Urteils nur in besonders gelagerten Ausnahmefälle n ausgeschlossen werden (BGH aaO, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2; Beschl. v. 30 Mai 2007 - 2 StR 22/07 - zit. n. juris Rn 5). Derartige Umstände sind vorli e- gend nicht ersichtlich. Der dienstlichen Erklärung des Vorsi tzenden der Strafkammer vom 26. März 2014 kann entnommen werden, dass eine rechtzeitige Terminierung wegen der Weihnachtsfeiertage und Urlaubs der Berufsrichter nicht möglich war und der Strafkamme r am Tag der Verkündun g, dem 6. Janu ar 2014, die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO nicht präsent gewesen ist. Das Urteil ist daher bereits auf die Ve r- fahrensrüge aufzuheben, sodass es auf die Sachrüge nicht mehr a n- kommt. " 2 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 3
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