ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR130.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 130 / 1 8 vom 15. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 15. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hannover vom 30. November 2017 , soweit es ihn betr i ff t, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) so weit er für die Tat 2 unter III. der Urteilsgründe veru r- teilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkamme r des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges sowie versuchter räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Werts des Taterlangten in Höhe von 16.000 des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus 1 - 3 - der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerf olg; im Übrigen ist das Rechtsmi t- tel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit der Angeklagte wegen Betruges (§ 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) für die Tat 1 unter III. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, hat die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Auch die auf der Grundlage dieser Tat getroffene Einziehungsentscheidung erweist sich als rechtsfehlerfrei. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen ve rsuchter räuberischer E r- pressung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) für die Tat 2 unter III. der Urteilsgründe hat hingegen keinen Bestand. Dies bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. a) Das Landgericht hat - soweit f ür die Revision relevant - folgende Fes t- stellungen getroffen: Der Angeklagte betrieb in Istanbul eine Autovermietung. In seinem L a- denlokal hatte der gesondert Verfolgte S . Räume angemietet. Die in dem Ladenlokal vorhandenen technischen Einrichtun gen nutzten gewöhnlich beide. Unter Verwendung der dortigen Telekommunikationsmittel hatten der Angekla g- te und S . gemeinschaftlich handelnd dem Arzt Dr. H . bewusst wahr - heitswidrig vorgespiegelt, Mitglieder der "Hells Angels" zu sein und für die Summe von 30.000 Dr. H . das in dessen Alleineigentum stehende Wohnanwesen verlässt; dar - 2 3 4 5 - 4 - aufhin hatte dieser als Anzahlung insgesamt 16.000 e- klagten überwiesen (Tat 1). Als Dr. H . realisierte, dass seine geschiedene Ehefrau nicht auszog, und nicht weiterzahlte, wollte der Angeklagte "die Sache auf sich beruhen la s- sen". S . beabsichtigte hingegen, von Dr. H . zusätzliche Zahlungen durch massive Drohungen zu erlangen. Er wollte sich "allein" darum "bem ü- hen"; gleichwohl war er bereit, den Angeklagten, der keinerlei Initiative oder A k- tivität entwickeln wollte, an etwaigen Erträgen zu beteiligen. Dem Angeklagten "war dies recht". Entsprechend der mit dem An geklagten getroffenen Übereinkunft wirkte S . in der Folgezeit über die gewöhnlich von beiden genutzten Telekommu - nikationsmittel massiv auf Dr. H . ein. Ins besondere mittels Chat - Nachrich - ten, E - Mails und Telefonanrufen verlangte er - letztli ch erfolglos - weitere Gel d- beträge und drohte seinem Opfer unter Aufrechterhaltung der Legende, den "Hells Angels" anzugehören, über Wochen hinweg insbesondere auch mit g e- waltsamen Übergriffen auf dessen Familienangehörige. Der Angeklagte war nicht über die Einzelheiten dieser Vorgänge info r- miert. Er fragte auch nicht nach, wie sich S . das Geld verschaffen wollte. "Ihm war lediglich daran gelegen, an einer eventuellen Beute zu partizipieren . " Mi t welchen Drohungen S . Dr. H . zur Zahlun g zu bewegen suchte, war dem Angeklagten gleichgültig; dass sich diese gegen Leib oder Leben richteten, nahm er billigend in Kauf. 6 7 8 - 5 - b) Die Feststellungen tragen nicht die Annahme eines vom Angeklagten mittäterschaftlich begangenen (§ 25 Abs. 2 StGB) Vers uchs der räuberischen Erpressung, weder durch positives Tun noch durch Unterlassen. aa) Entgegen der offenbar von der Strafkammer vorgenommenen rech t- lichen Würdigung ist das festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht als durch aktives Handeln begründ ete Mittäterschaft zu beurteilen. (1) Für die mittäterschaftliche Tatbegehung ist neben dem gemeinsamen Tatplan ein konkreter Tatbeitrag des Beteiligten erforderlich (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 25 Rn. 31 mwN). Unklar bleibt indes, worin eine aktiv e Tatbe teil i- gung des Angeklagten bestanden haben soll. In Betracht kommt, dass der A n- geklagte, der der Anschlussinhaber der gewöhnlich von beiden genutzten Tel e- kommunikationsmittel war, diese S . durch aktives Handeln zur Verfügung stellte. Festgest ellt ist dies freilich nicht, vielmehr nur, dass es ihm ein Leichtes gewesen wäre, dessen Zugriff auf die Geräte zu unterbinden. (2) Darüber hinaus begegnete es, selbst wenn ein solches positives Tun vorläge, durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die au sschließlich von S . ausgeführte Tat dem Angeklagten als Mittäter zuzurechnen. Gemeinschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligt en und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eig e- nen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatb e- standsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder 9 10 11 12 13 - 6 - Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller da r- stellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer werte nden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Maßgebende Kr i- terien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatb e- teiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausga ng der Tat maßgeblich auch vom Willen des B e- treffenden abhängen (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 4; vom 4. April 2 017 - 3 StR 451/16, juris Rn. 7; vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, NJW 2017, 2693, 2694). Eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet dabei schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (BGH, B e- schluss vom 21. April 2009 - 3 StR 107/09, StraFo 2009, 344, 345 mwN). Gemessen daran begründet ein bloßes Zur - Verfügung - Stellen der Tel e- kommunikationsmittel keine Mittäterschaft. Zwar hatte der Angeklagte aufgrund der Aussicht auf eine Gewinnbeteiligung ein gewisses Tatinteresse, jedoch ke i- ne Tatherrschaft bezogen auf die Tatausführung oder wenigstens die - planung. S . handelte vielmehr allein und legte mit unbedingtem Täterwillen alle Tatmodalitäten fest. Ein vom Angeklagten zu verantwortendes Bereitste ll en der Telekommunikationsmittel war im Vergleich hierzu von untergeordneter Bede u- tung. Auf das strafrechtlich relevante Kerngeschehen, über das er nur grob i n- formiert war, nahm er keinen Einfluss. bb) Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Mittäterschaft durch U n- terlassen kann der Schuldspruch ebenso wenig bestehen bleiben. 14 15 - 7 - (1) Eine - hier allein in Betracht kommende - Garantenstellung des Ang e- k lagten wegen Ingerenz liegt nicht schon ohne weiteres darin begründet, dass er mittäterschaftlich an dem vorangegangenen Betrug beteiligt war. Die Gara n- tenpflicht setzt vielmehr voraus, dass das Vorverhalten zu einer Gefahrenerh ö- hung im Sinne einer nahelie genden Gefahr des Erfolgseintritts führt (vgl. BGH, B eschlüsse vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09, NStZ - RR 2009, 366; vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, NJW 2017, 2052, 2054; Urteil vom 12. Juli 2017 - 5 StR 134/17, NStZ 2018, 209, 210). Das ist bei anders gearteten Folgeta ten - wie einer versuchten räuberischen Erpressung nach einem Betrug - regelm ä- ßig nicht der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2012 - 3 StR 293/12, NStZ - RR 2013, 137, 138). Abweichendes könnte sich hier indes ausnahmswe i- se daraus ergeben, dass ausweislich der Urteilsgründe der Angeklagte und S . bei Begehung des Betruges die - später von diesem fortgeschriebene - Legende kreiert hatten, Mitglieder der "Hells Angels" zu sein, und schon damals "unterschwellig ... zuletzt den D ruck erhöht" hatten (UA S. 14). Konkrete Fes t- stellungen zu dem dem Angeklagten zurechenbaren "unterschwelligen Druck" fehlen allerdings. Eine abschließende rechtliche Beurteilung ist daher weder möglich noch geboten. (2) Außerdem wäre der Angeklagte auf der Grundlage der Feststellungen auch im Fall einer Unterlassensstrafbarkeit kein Mittäter, sondern nur Gehilfe. Auch insoweit gelten vergleichbare Maßstäbe wie beim positiven Tun: Für die Abgrenzung zwischen durch Unterlassen begangener Mittäterschaft und Beihilfe zur Tat eines aktiv Handelnden ist die innere Haltung des Unterlasse n- den zur Tat bzw. dessen Tatherrschaft maßgebend. War seine aufgrund einer wertenden Betrachtung festzustellende innere Haltung - insbesondere wegen des Interesses am Taterfo lg - als Ausdruck eines sich die Tat des anderen zu 16 17 18 - 8 - eigen machenden Täterwillens aufzufassen, so liegt die Annahme von Mittäte r- schaft nahe. War sie dagegen davon geprägt, dass er sich dem Handelnden, etwa weil er dessen bestimmenden Einfluss unterlag, im W illen unterordnete, und ließ er das Geschehen ohne innere Beteiligung lediglich ablaufen, spricht dies für eine bloße Beteiligung als Gehilfe (vgl. BGH, Urteil vom 12. Fe - bruar 2009 - 4 StR 488/08, NStZ 2009, 321, 322; Beschluss vom 14. Fe - bruar 2012 - 3 S tR 446/11, NStZ 2012, 379, 380). Hiernach liegt eine Mittäterschaft durch Unterlassen nicht vor. Der Ang e- klagte hatte zwar ein gewisses Tatinteresse. Ihm war es recht, dass S . bereit war, ihn an den Erträgen zu beteiligen; an einem in Aussicht g estellten Beuteanteil war ihm gelegen. Allein daraus folgt aber noch nicht, dass die stra f- baren Handlungen des S . als eigene Tat des Angeklagten zu bewerten wären. Dessen innere Haltung war dadurch gekennzeichnet, dass er über die einzelnen Tatmoda litäten nicht informiert war, sich für die Tat nicht interessierte und sie - der Art und Weise der Tatausführun g gleichgültig gegenüberstehend - schlicht geschehen ließ. c) Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Ein e Änderung des Schuldspruchs durch den Senat dahin, dass der Angeklagte im Fall der Tat 2 der Beihilfe zur versuchten räuberischen E r- pressung schuldig ist, kommt nicht in Betracht. Auch diesbezüglich sind weite r- gehende Feststellungen vonnöten. Wie ausgeführt (s. o ben unter 2. b) aa) (1) und bb) (1)), gilt das für einen konkreten Tatbeitrag des Angeklagten und geg e- benenfalls für dessen Garantenstellung. Solche Feststellungen können aber auch eine psychische Beihil fe (zu den Voraussetzungen s. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 201 2, 316 f.; vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 33; MüKoStGB/Joecks, 19 20 - 9 - 3. Aufl., § 27 Rn. 9 ff., 42 f.; S/S - Heine/Weißer, StGB, 29. Aufl ., § 27 Rn. 15) betreffen. Becker Spaniol Berg RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Leplow
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