BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 13/07 vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Februar 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. August 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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