BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 13/08 vom 4. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 12. Juli 2007 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf materiellrechtli-che Beanstandungen gest374tzte Revision f374hrt zur Aufhebung des Strafaus- 1 - 3 - spruchs; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. In allen F344llen hat das Landgericht die Voraussetzungen des 247 31 Nr. 1 BtMG zu Unrecht verneint. Es hat bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten ber374cksichtigt, er habe sich be-m374ht, die Tatbeitr344ge des Mitangeklagten K. und seines Lieferanten "E. " aufzukl344ren. Die Anwendung des 247 31 BtMG hat es jedoch mangels eines Auf-kl344rungserfolges abgelehnt. Dabei hat es 374bersehen, dass das Gest344ndnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgr374nde wesentlich zur 334berf374hrung des nur teilweise gest344ndigen Mitangeklagten K. beigetragen hat. Damit hat der Angeklagte die Taten 374ber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgekl344rt (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. 247 31 Rdn. 83). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Tatgericht bei ei-ner rechtsfehlerfreien Pr374fung 247 31 BtMG angewendet und mildere Strafen ver-h344ngt h344tte. 2 Die den Angeklagten betreffenden Strafzumessungserw344gungen geben Anlass f374r folgenden Hinweis: Die Angabe eines fehlerhaften Strafrahmens (vgl. UA S. 49: F374r 247 29 Abs. 1 BtMG wird ein Strafrahmen von einem Jahr bis 15 Jahren Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe oder bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt anstatt Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe) kann den Bestand des Strafausspruchs gef344hrden. Bei der Zumessung einer Strafe 3 - 4 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln ist es im Hinblick auf 247 46 Abs. 3 StGB sehr bedenklich, ein egoistisches Gewinnstreben oder die angestrebte Verbesserung der eigenen finanziellen Situation strafsch344rfend zu ber374cksichtigen. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy