BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 131/06 vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunf344higer Personen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Mai 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 1. Dezember 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.). Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert
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