BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 131/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 19. September 2007 im Rechts-folgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Straf- und Ma337regelausspruch h344lt sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand; denn wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, ist dem angefochtenen Urteil - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass die Jugendkammer gepr374ft hat, ob gem344337 247 5 Abs. 3, 247 105 Abs. 1 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verh344ngung durch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus entbehrlich wird. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR JGG 247 5 Abs. 3 Absehen 1, 2) und f374hrt zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Jugendstrafe. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht, h344tte es diese Frage gepr374ft, zu einer anderen Entscheidung gelangt w344re. 2 Angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unter-bringung kann auch der Ausspruch 374ber die Unterbringung nach 247 63 StGB keinen Bestand haben (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 182; 2003, 186). 3 2. Der Senat weist f374r die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die mit Hilfe eines Sachverst344ndigen zu erhebenden Ankn374pfungstatsachen einem oder gegebenenfalls auch mehreren Eingangsmerkmalen im Sinne des 247 20 StGB zuzuordnen sind; eine derartige Einordnung kann jedenfalls in der Regel nicht offen bleiben (vgl. BGHSt 49, 347, 355). Ob die Voraussetzungen eines solchen Merkmals vorliegen, entscheidet - nach sachverst344ndiger Beratung - 4 - 4 - das Gericht. Gleiches gilt f374r die sich daran anschlie337ende Frage, ob dadurch die Schuldf344higkeit des Angeklagten erheblich eingeschr344nkt ist (vgl. BGHR StGB 247 21 Seelische Abartigkeit 40). Die wesentlichen Erw344gungen hierzu sind in den Urteilsgr374nden darzulegen. Becker Miebach von Lienen RiinBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Becker Sch344fer
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