BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 131/09 vom 11. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2009 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und Betruges in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 2. Juli 2009 das Urteil, soweit es ihn betrifft, gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO im Fall II. B. der Urteilsgr374nde im Strafausspruch sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhe-bung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 hat der Verurteilte die Geh366rsr374ge erhoben mit der Begr374ndung, wesentliche, ihn entlastende Umst344nde seien bei der Ent-scheidung nicht ber374cksichtigt worden. 1 - 3 - II. Die Anh366rungsr374ge (247 356 a StPO) ist zur374ckzuweisen, weil der An-spruch des Verurteilten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nicht verletzt wor-den ist. 2 1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht geh366rt worden ist, noch hat er Vorbringen des Verurteilten 374bergangen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. M344rz 2009 zu den erhobenen Revisionsr374gen umfassend Stellung genommen. Zu dieser Stellungnahme hat sich der Verur-teilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Mai 2009 ge344u337ert, der dem Senat bei seiner Entscheidung 374ber die Revision vorlag und Gegenstand der Beratung war. Der Senat hat die in der Revisionsbegr374ndung und in der Ge-generkl344rung enthaltenen Ausf374hrungen zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gew374rdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Er hat das Revisionsvorbringen lediglich nicht als durchgreifend erachtet. In seiner Anh366rungsr374ge wiederholt der Verurteilte nur die Beanstandungen, die schon in der Revisionsbegr374ndung enthalten waren und zu denen der Generalbundes-anwalt ausf374hrlich Stellung genommen hat. 3 2. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausf374hrlich begr374ndet hat, nicht auf einen Versto337 gegen den Grundsatz der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs geschlossen werden. 247 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begr374ndung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die f374r die Zur374ckweisung des Rechtsmittels ma337geblichen Gr374nde mit ausreichender Klarheit aus den Ent-scheidungsgr374nden des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antrags- 4 - 4 - schrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. 247 349 Rdn. 16 m. w. N.). Eine weitere Begr374ndungspflicht f374r letztinstanzliche, mit or-dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136). 3. Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe rechtsfehlerhaft die wei-tergehende Revision verworfen, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anh366rungsr374ge dient, wenn - wie hier - rechtliches Geh366r gew344hrt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvor-bringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu 374ber-pr374fen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57). 5 4. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt auch nicht darin, dass dem Verteidiger des Verurteilten nicht nochmals Akten-einsicht gew344hrt worden ist. Grundlage der Pr374fung durch das Revisionsgericht aufgrund der Sachr374ge sind ausschlie337lich die Urteilsgr374nde, nicht aber der Ak-teninhalt oder der Vortrag des Verurteilten zu behaupteten Zeugenaussagen, die im Urteil nicht wiedergegeben werden (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 337 Rdn. 22 f., 26). Da die Revisionsbegr374ndungsfrist bereits abgelaufen war, konnte eine neue Verfahrensr374ge nicht mehr erhoben werden. 6 - 5 - 5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO. 7 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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