BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 131/09 vom 2. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betruges u. a. zu 2.: Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Dresden vom 12. M344rz 2008, soweit es sie betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, a) im Fall II. B. der Urteilsgr374nde im jeweiligen Strafausspruch, b) in den Ausspr374chen 374ber die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Untreue und Be-truges in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte H. hat es des Betruges in zwei F344llen schuldig gespro-chen und gegen sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und f374nf Mona-ten verh344ngt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts 1 - 3 - r374gen. Die Rechtsmittel haben nur im Fall II. B. der Urteilsgr374nde zum Strafaus-spruch Erfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet. 1. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den F344llen II. A. und C. der Urteilsgr374nde insgesamt und zum Fall II. B. im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 2 Die Beweisw374rdigung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen unternimmt den im Revisionsverfahren unzul344ssigen Versuch, die allein dem Tatgericht ob-liegende Beweisw374rdigung mit zum Teil urteilsfremdem Vorbringen durch eine eigene zu ersetzen. Entgegen der Meinung der Verteidigung des Angeklagten G. darf der Senat die vom Landgericht festgestellten Beweisergebnisse nicht anhand des Akteninhalts 374berpr374fen. Grundlage der Pr374fung durch das Revisionsgericht aufgrund der Sachr374ge sind nur die Urteilsgr374nde und die Ab-bildungen, auf die nach 247 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen worden ist. Andere Erkenntnisquellen sind ihm verschlossen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 337 Rdn. 22 f., 26). 3 Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht in den zwei F344llen des Betruges jeweils nur von einer Tat ausgegangen ist und wegen der Regelbeispiele der Gewerbsm344337igkeit, eines Verm366gensverlustes gro337en Ausma337es und im Fall II. C. der Urteilsgr374nde zus344tzlich des Handelns als Mitglied einer Bande (247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB) besonders schwere F344lle des Betruges bejaht hat. Der Annahme einer gewerbs- oder ban-denm344337igen Begehungsweise steht es nicht entgegen, dass die Einzeldelikte einer Betrugsserie in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen (vgl. BGHR 4 - 4 - StGB 247 263 Abs. 3 Nr. 1 Bande 1 und Gewerbsm344337ig 1). Da sich die Angeklag-ten nach den Feststellungen an vielen Betrugstaten gegen374ber verschiedenen Gesch344digten durch eigene Tatbeitr344ge beteiligten, h344tte eine Verurteilung we-gen einer Vielzahl tatmehrheitlich begangener Betrugstaten erfolgen m374ssen (vgl. BGH wistra 2001, 336 und 386), bei denen jeweils zumindest das Regel-beispiel der gewerbsm344337igen und im Fall II. C. zus344tzlich der bandenm344337igen Begehungsweise erf374llt gewesen w344re. Soweit im Fall II. C. der Urteilsgr374nde das Landgericht die Angeklagten nicht wegen banden- und gewerbsm344337igen Betruges (247 263 Abs. 5 StGB) ver-urteilt hat, obwohl nach den Feststellungen die Voraussetzungen dieses Qualifi-kationstatbestandes vorliegen, beschwert auch dies die Angeklagten nicht. 5 2. Der Strafausspruch im Fall II. B. der Urteilsgr374nde kann nicht bestehen bleiben. 6 a) Nach den Feststellungen arbeitete der bereits rechtskr344ftig Verurteilte M. von August 2002 bis August 2004 mit den Angeklagten auf dem Gebiet der "Zwangsversteigerungshilfe" zusammen. Er t344uschte von der Zwangsversteigerung betroffenen Personen vor, gegen Leistung von Einmal-zahlungen und monatlichen Ratenzahlungen deren Grundst374cke zu ersteigern oder ersteigern zu lassen und ihnen nach 15 Jahren das Eigentum wieder zu verschaffen. Der Angeklagte G. schloss als Rechtsanwalt die Vereinba-rungen mit den Kunden im eigenen Namen ab und stellte f374r die Ratenzahlun-gen ein Konto zur Verf374gung. Die Angeklagte H. betreute die Gesch344dig-ten und verwaltete die Vertr344ge sowie das eingegangene Geld. W344hrend die Angeklagten m366glicherweise zun344chst an die Seriosit344t des Gesch344ftsmodells geglaubt hatten, rechneten der Angeklagte G. sp344testens seit Mitte 2003 und die Angeklagte H. sp344testens seit Anfang 2004 damit, dass dieses 7 - 5 - nicht durchf374hrbar sei und auf Schwindel beruhe. Gleichwohl arbeiten sie wei-terhin arbeitsteilig mit M. zusammen, um von den Zahlungen der Kunden ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Bei telefonischen oder pers366nli-chen Anfragen veranlassten sie die Kunden zur Fortsetzung der Zahlungen durch die wahrheitswidrige Behauptung, die bereits einbezahlten Gelder seien vereinbarungsgem344337 angespart worden, die Vertr344ge w374rden vertragsgem344337 durchgef374hrt. Das Landgericht hat den Angeklagten nach den Grunds344tzen der suk-zessiven Mitt344terschaft den gesamten Schaden zugerechnet, auch soweit er bereits vor ihrer B366sgl344ubigkeit entstanden war. 8 b) Damit ist das Landgericht von einem zu gro337en Schuldumfang ausge-gangen. 9 Sukzessive Mitt344terschaft liegt vor, wenn sich eine Person einer zu-n344chst fremden Tat nach deren Beginn und vor ihrer Beendigung als Mitt344ter in Kenntnis und unter Billigung des bisherigen Tatablaufs anschlie337t und ihr Han-deln noch Einfluss auf den Eintritt des tatbestandsm344337igen Erfolgs hat (Fischer, StGB 56. Aufl. 247 25 Rdn. 21). Das Einverst344ndnis des sp344ter Hinzutretenden f374hrt aber nicht dazu, dass ihm auch der Teil des Tatgeschehens, das schon vollst344ndig abgeschlossen war, zugerechnet werden kann (vgl. BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Mitt344ter 27). Deshalb darf ihm ein bereits endg374ltig eingetretener Schaden bei der Strafzumessung nicht angelastet werden. 10 Nach diesen Grunds344tzen k366nnen den Angeklagten nur die Zahlungen als Schaden zugerechnet werden, die ab Mitte des Jahres 2003 (Angeklagter G. ) bzw. ab Anfang des Jahres 2004 (Angeklagte H. ) von den Ge-sch344digten geleistet wurden. Die bis dahin erbrachten Einmalzahlungen und 11 - 6 - Ratenzahlungen hatten schon zu einem endg374ltigen Verm366gensverlust gef374hrt. Ab ihrer jeweiligen B366sgl344ubigkeit vertieften die Angeklagten den bis dahin ein-getretenen Schaden weiter, indem sie die Kunden durch bewusst falsche An-gaben zu weiteren Zahlungen veranlassten. Au337erdem haben sie es unterlas-sen, die Kunden 374ber das von M. initiierte betr374gerische Gesch344fts-modell aufzukl344ren. Dazu war der Angeklagte G. aus den von ihm mit den Gesch344digten abgeschlossenen Vertr344gen und die Angeklagte H. aus vorangegangenem objektiv pflichtwidrigem Verhalten (vgl. Fischer aaO 247 13 Rdn. 27 f.) verpflichtet. 3. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II. B. der Urteilsgr374nde f374hrt auch zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe. 12 Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
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