BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 131/10 vom 14. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. September 2009 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den F344llen K. b), d), f), h), j), l) und n), V. b) und d) sowie M. b) und c) verurteilt worden ist, b) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklag-te schuldig ist - des Betruges in 26 F344llen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen F344llen, jeweils in Tateinheit mit Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, - des Betruges in 63 F344llen, davon in zehn F344llen in jeweils zwei tateinheitlichen F344llen, - des versuchten Betruges in Tateinheit mit Ausstel-len unrichtiger Gesundheitszeugnisse in acht F344l-len und - des versuchten Betruges in sechs F344llen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 26 F344llen, wegen Betruges in 74 F344llen, wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse in acht F344llen und wegen versuchten Betruges in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verur-teilt. Au337erdem hat es ihm die berufliche T344tigkeit auf den Gebieten der Frauenheilkunde und der Geburtshilfe sowie der plastischen Chirurgie f374r die Dauer von drei Jahren untersagt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstan-det, hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat 11 F344lle, in denen Patientinnen eine vom Ange-klagten jeweils in betr374gerischer Absicht gestellte Arztrechnung 374ber in Wahr-heit nicht erbrachte Leistungen bei zwei verschiedenen Abrechnungsstellen - der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung - zur jeweils anteili-gen Begleichung einreichten, als jeweils zwei zueinander in Tatmehrheit ste-hende F344lle des Betruges, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ausstellen un-richtiger Gesundheitszeugnisse, bewertet. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 - 4 - Bei mehreren Tatbeteiligten ist die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit f374r jeden Beteiligten nach der Art seines Tatbeitrages selbstst344ndig zu ermitteln. Bei Mitt344terschaft oder mittelbarer T344terschaft sind selbstst344ndige Betrugstaten der unmittelbar gegen374ber den Gesch344digten Handelnden beim Mitt344ter oder Hintermann, dessen Handlung sich in nur einer T344tigkeit er-sch366pft, als eine einheitliche Tat anzusehen (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840, 2841; Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 481/07, NStZ 2008, 352 f.; Fischer, StGB, 57. Aufl., Vor 247 52 Rn. 34 mwN). Das Einreichen der falschen Rechnung durch die Patientinnen bei zwei unterschiedlichen Kostentr344gern stellt sich damit f374r den Angeklagten, der je-weils nur eine unrichtige Rechnung ausstellte, als eine einheitliche Tat dar. 3 Dies f374hrt zur Aufhebung des Urteils wegen Betruges in 11 F344llen und zum Wegfall der in diesen F344llen verh344ngten Einzelstrafen von zwei mal einem Jahr und zwei Monaten in den F344llen V. b) und M. c) so-wie von neun mal einem Jahr in den F344llen K. b), d), f), h), j), l) und n), V. d) und M. b). Der Senat hat den Schuldspruch ent-sprechend ge344ndert. 4 Trotz des Wegfalls von 11 Einzelstrafen hat die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden 103 Einzelfreiheitsstrafen in H366he von zwei mal einem Jahr und sechs Monaten, 10 mal einem Jahr und vier Monaten, 47 mal einem Jahr und zwei Monaten, 30 mal einem Jahr, acht mal 10 Monaten und sechs mal acht Monaten ausschlie337en, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte, wenn es die weggefallenen Einzelstrafen nicht in die Gesamtstra-fenbildung mit einbezogen h344tte. 5 - 5 - 2. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten erbracht (247 349 Abs. 2 StPO). 6 Nicht durchgreifend ist insbesondere die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe dem Urteil unter Versto337 gegen 247 261 StPO Feststellungen zugrunde gelegt, die wegen fehlerhafter Durchf374hrung des Selbstlese- verfahrens nach 247 249 Abs. 2 StPO nicht Gegenstand der Hauptverhandlung geworden seien (s.a. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10 - zu ei-ner inhaltsgleichen R374ge). Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 7 Im Zuge der Beweisaufnahme zu 13 F344llen betreffend insgesamt acht Patientinnen hat der Strafkammervorsitzende hinsichtlich jeweils mehrerer Ur-kunden protokolliert, dass diese verlesen wurden, dass die Verlesung gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 StPO im Selbstleseverfahren erfolgte und dass der Ange-klagte, der Verteidiger sowie die Vertreter der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Kenntnisnahme erhielten. Im weiteren Verlauf hat er - jeweils nach Unter-brechung der Hauptverhandlung - zu Protokoll die Feststellung getroffen, die Sch366ffen und die Berufsrichter h344tten von den jeweiligen schriftlichen Unterla-gen "Kenntnis genommen". 8 Die Revision beanstandet, es sei nicht festgestellt worden, dass die Rich-ter und Sch366ffen "vom Wortlaut" der Urkunden Kenntnis genommen h344tten. Kenntnis von einer Urkunde sei mit der Kenntnis von deren Wortlaut nicht gleichzusetzen. Das Protokoll beweise, dass der Wortlaut von den Richtern nicht zur Kenntnis genommen worden sei. 9 - 6 - Die R374ge bleibt ohne Erfolg. Der Wortlaut des Protokollvermerks nach 247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO ist f374r den Nachweis der ordnungsgem344337en Durch-f374hrung des Selbstleseverfahrens ohne Belang. Im Einzelnen: 10 Gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 StPO darf von der Verlesung einer Urkunde oder eines anderen Schriftst374cks - neben anderen Voraussetzungen - dann ab-gesehen werden, wenn die Richter und Sch366ffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftst374cks Kenntnis genommen haben. Die "Feststellungen 374ber die Kenntnisnahme" sind nach 247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO in die Sitzungsnieder-schrift aufzunehmen. Durch einen entsprechenden Protokollvermerk kann indes nicht bewiesen (247 274 Abs. 1 Satz 1 StPO) werden, dass die Richter und Sch366f-fen tats344chlich vom Wortlaut Kenntnis genommen haben. Dies folgt schon dar-aus, dass in der Sitzungsniederschrift nur solche Vorg344nge beweiskr344ftig beur-kundet werden k366nnen, die sich w344hrend der laufenden Hauptverhandlung im Sitzungssaal (oder ggf. einem ausw344rtigen Verhandlungsort) zugetragen haben (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 273 Rn. 19), denn nur diese k366nnen der Vorsitzende und der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle durch ihre Unterschrift unter das Protokoll (247 271 Abs. 1 Satz 1 StPO) aus eigener Wahrnehmung bes-t344tigen. 11 Das Selbstleseverfahren hat den Kern des Urkundenbeweises - die Kenntnisnahme vom Urkundeninhalt durch die Richter und Sch366ffen - aber ge-rade aus der Hauptverhandlung herausverlagert. Damit ist es dem Urkundsbe-amten der Gesch344ftsstelle von vornherein nicht m366glich zu best344tigen, dass diese tats344chlich vom Wortlaut eines Schriftst374cks Kenntnis genommen haben. Nichts anderes gilt aber auch f374r den Vorsitzenden. So ist schon gesetzlich nicht bestimmt, dass er bei der Kenntnisnahme durch die beisitzenden Richter und Sch366ffen pr344sent ist; aber selbst wenn er - ausnahmsweise - anwesend 12 - 7 - sein sollte, unterliegt es nicht seiner Wahrnehmung, ob diese den Wortlaut tat-s344chlich vollst344ndig zur Kenntnis genommen und mit der Aufmerksamkeit stu-diert haben, die erforderlich ist, damit sie ihrer Aufgabe der Urteilsfindung ver-antwortungsvoll gerecht werden k366nnen. Der Vorsitzende muss sich daher letzt-lich auf die Zusicherung der beisitzenden Richter und Sch366ffen verlassen, dass sie das Schriftst374ck vollst344ndig gelesen haben, und kann Entsprechendes nur f374r seine eigene Person aus eigenem Wissen verbindlich best344tigen. Durch die Einf374hrung des Selbstleseverfahrens hat der Gesetzgeber die-se potentiellen Einbu337en der Qualit344t des Urkundenbeweises in Kauf genom-men. Dies ist von den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten zu akzeptieren. Im 334brigen besteht aber auch bei dem Urkundsbeweis nach 247 249 Abs. 1 StPO keine Gew344hr daf374r, dass die zur Urteilsfindung berufenen Gerichtspersonen der Verlesung - insbesondere bei der aufeinander folgenden Verlesung einer Vielzahl von Schriftst374cken - immer mit der geb374hrenden Aufmerksamkeit fol-gen. 13 Hieraus ergibt sich, dass durch den Protokollvermerk nach 247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die tats344chliche Kenntnisnahme vom Wortlaut eines Schriftst374cks durch die Sch366ffen und Berufsrichter im Wege des Selbstleseverfahrens nicht nachgewiesen werden kann. Er beweist daher nicht die ordnungsgem344337e Durchf374hrung dieses Verfahrens, sondern allein die Tatsache, dass der Vorsit-zende in der Hauptverhandlung eine entsprechende Feststellung getroffen hat (KK-Diemer, 6. Aufl., 247 249 Rn. 39). Aus seiner Formulierung kann daher kein - im Sinne des 247 274 Abs. 1 Satz 1 StPO beweiskr344ftig belegter - Schluss auf die (nicht) ordnungsgem344337e Durchf374hrung des Selbstleseverfahrens gezogen wer-den. 14 - 8 - Nach Auffassung des Senats kommt der Protokollierung nach 247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO vielmehr eine andere Funktion zu. Da der Urkundsbeweis beim Selbstleseverfahren au337erhalb der Hauptverhandlung erhoben wird, be-darf es der Kenntlichmachung und des Hinweises an die Verfahrensbeteiligten, dass der in dieser Sonderform gewonnene Beweisstoff dennoch als Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des 247 261 StPO der 334berzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden kann. Dies wird durch die Feststellung nach 247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO beweiskr344ftig vollzogen. Fehlt der entsprechende Vermerk, so ist danach die Inbegriffsr374ge nach 247 261 StPO er366ffnet. Es verh344lt sich hier 344hnlich wie bei der Verwertung offenkundiger, insbesondere gerichts-kundiger, au337erhalb der Hauptverhandlung gewonnener Tatsachen, die Inbe-griff der Hauptverhandlung grunds344tzlich nur werden, wenn sie durch entspre-chenden Hinweis in diese eingef374hrt worden sind (Meyer-Go337ner, aaO, 247 244 Rn. 3 mwN; zur strittigen Frage der diesbez374glichen Protokollierungspflicht vgl. Meyer-Go337ner, aaO, 247 273 Rn. 7 mwN). 15 - 9 - Durch die hier vom Vorsitzenden zu Protokoll erkl344rten Feststellungen, die im 334brigen ohnehin als Feststellung der Kenntnisnahme vom Wortlaut der Schriftst374cke durch die Sch366ffen und Berufsrichter auszulegen sein d374rften (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03, bei Becker, NStZ-RR 2004, 225, 227 Nr. 9; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, StV 2010, 226), sind die Schriftst374cke in hinreichender Form zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht worden und damit verwertbar. 16 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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