BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 131/11 vom 6. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2011 e instimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe einen Antrag der Verteidigung auf Durchführung eines Stimmenvergleichs rechtsfehlerhaft abgelehnt, hat keinen Erfolg. Die Stra f- kammer war zwar - auch wenn es sich bei dem Begehren entsprechend den Ausfü h- rungen des Generalbundesanwalts lediglich um eine Bew eisanregung handelte - an die Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses insoweit gebunden, als sie dort als wahr unterstellt hat, dass die Zeugin nicht in der Lage sei, die Stimme des Ang e- klagten unter mehreren männlichen Stimmen mit einer gewissen Klangä hnlichkeit und ähnlichem Akzent zu identifizieren. Sie hat ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 55) diese Wahrunterstellung jedoch eingehalten . Es ist nicht zu besorgen, dass die Strafkammer in der sich unmittelbar anschließenden Gesamtschau diesen U m- stand abweichend gewertet hat. Die im Rahmen der Sachrüge erhobene Beanstandung, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft, soweit es dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R . und der dort ermittelten Wahrscheinlichkeit dafür folge, dass der Ang e- klagte Mitverursacher einer DNA - Mischspur sei, zeigt keinen materiellrechtlichen Rechtsfehler auf. Das Landgericht ist dem entsprechenden Ergebnis des Gutachten s der Sachverständigen Dr. L . folgend davon ausgegangen, dass die Mischspur aus D NA - Material der Geschädigten und ei nes Mannes besteht. Dieses Beweise r- gebnis hat auch der Sachverständige Dr. R . seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Becker Pfister Schäfer Mayer Menges
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