BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 131/14 vom 6. Mai 201 4 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 6. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bückeburg vom 13. November 2013 im Ausspruch über die Anordnung der Führungsaufsicht mit den zugehörigen Festste llungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Grün de: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mon a- ten verurteilt und gegen ihn die F ührungsaufsicht angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - Die Revision ist zum Schuld - und Strafausspruch aus den in der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Erwägungen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung der Führungsaufsicht kann hingegen keinen Bestand h a- ben. Der General bundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Erfolg hat die Revision jedoch mit der Beanstandung, es habe keinen gerichtlichen Hinweis darauf gegeben, dass die Anordnung von Führungsaufsicht in Betracht komme (RB S. 3). Zwar wird diese Einwe n- dung im Rahmen der Sachrüge vorgebracht. Jedoch ergibt die Ausl e- gung, dass hiermit eine Verfahrensbeanstandung erhoben werden soll, wofür auch spricht, dass in diesem Zusammenhang eine Einschränkung des Rechts auf einen fairen Prozess gerügt wird. Da s Vorbringen enthält nach seiner Angriffsrichtung die Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen § 265 Abs. 2 StPO. Sie ist auch begründet, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss, die vom Revisionsgericht von Amts w e- gen zur Kenntnis zu nehmen s ind (Senat StraFo 2002, 261), noch das Hauptverhandlungsprotokoll die notwendigen Hinweise darauf enthalten, dass die Anordnung der Führungsaufsicht als Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 61 Nr. 5 StGB in Betracht kommt. Der Ver - fahrensverstoß füh rt zur Aufhebung dieser Maßregel und zur Zurückve r- weisung der Sache in diesem Umfang." Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend: Die Anordnung der Führungsaufsicht in dem angefochtenen Urteil war unabhängig von dem Verfahrensverstoß auch in materiell - rechtlicher Hinsicht nicht rechtsbedenkenfrei. Voraussetzung der Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB ist, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten besteht. Die Bejahung einer solchen weiteren krimin e l- len Gefährlichkeit erfordert eine Prognoseentscheidung des Tatgerichts, die nur aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter getroffen werden kann (LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 Rn. 13 mwN). Diesen Anforderungen g e- 2 3 4 5 - 4 - nügen die knappen Ausführungen des Landgerichts nicht, zumal es nicht in den Blick genommen hat, dass der Angeklagte trotz seiner Angabe, sich seit seiner Jugend zu Kindern hingezogen zu fühlen, die erste Tat zum Nachteil des N e- benklägers im Alter von 57 Jahren beging und zuvor strafre chtlich nicht in E r- scheinung getreten war. Ist der Täter aber noch nicht vorbestraft, müssen handfeste Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seinem Zustand und seiner Persönlichkeit, dem Milieu, in dem er lebt, und nach dem Charakter der Anlasstat au ch in Zukunft gefährlich sein wird (LK/Schneider aaO). Das neue Tatgericht wird bei der Prüfung, ob gegen den Angeklagten wiederum die Führungsaufsicht anzuordnen ist, in den Blick zu nehmen haben, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten ersch eint (vgl. insoweit LK/Schöch aaO, vor § 61 Rn. 120). Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 6
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