BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 13 /1 2 vom 16. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Beleidigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Genera l- bundesanwalts und des Angeklagten am 16. Februar 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Stralsund vom 14. Oktober 2011 wird das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt . 2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Ihr werden die Hälfte der dem Angekla gten entstandenen notwe n- digen Auslagen auferlegt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zur Freiheit s- strafe von drei Monaten verurteilt. Von einem weiteren Tatvorwurf hat es ihn freigesprochen. Nach den Feststellungen näherte si ch der seit dem Jahr 2000 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte einer Mitp a- tientin vollständig bekleidet von hinten, drückte sein Becken gegen ihr Gesäß und sagte "Hups, angedockt !". Der Anstoß war so fest, dass die Geschädigte da s nicht erigierte Geschlechtsteil des Angeklagten spürte und einige Schritte nach vorne machen musste, um die Kraft des Stoßes aufzufangen. Mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Ve r- letzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich der Angeklagte gegen seine Veru r- teilung. 1 2 - 3 - Gegen den Schuldspruch bestehen rechtliche Bedenken. In einer sexuell motivierten Handlung allein kann regelmäßig keine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung gesehen werden. Ein Angriff auf die sexuelle Selbs tbesti m- mung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesa m- ten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 318/92, BGH R StGB § 185 Ehrverletzung 4). Dass dies der Fall war, hat das Landgericht nicht hinreichend dargelegt, erscheint aber nicht völlig ausgeschlossen. Denkbar wäre auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB). Der Senat hat das Verfah ren mit Zustimmung des Generalbundesa n- walts und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Zurüc k- ver weisung der Sache zu neuer Verhandlung erscheint nicht sachgerecht, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des seit über el f Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten sehr g e- ring ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. 3 4 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und 4 StPO. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer 5
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