BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 132/02 vom 14. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2002 g e - mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e richts Aurich vom 30. Oktober 2001 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall C II. 23 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfa h - rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) der Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Unterschlagung im Fall C II. 23 der Urteil s gründe entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revision s - verfahren entsta n denen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Grnde: 1. Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Teileinstellung des Verfahrens im Fall C II. 23 der Urteilsgrnde lût die Verurteilung des Ang e - klagten wegen versuchter Unterschlagung und die dafr verhngte Freiheit s - strafe von acht Monaten entfallen. Angesichts der verbleibenden 22 Einze l - strafen kann der Senat indes ausschlieûen, daû die Strafkammer ohne Berc k - sichtigung der weggefallenen Einzelstrafe auf eine niedrigere als die - ohnehin maûvolle - Gesamtfreiheitsstrafe von fnf Jahren und sechs Monaten erkannt htte. 2. Die Nachprfung der angefochtenen Entscheidung auf Grund der Rev i - sionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r - geben. Das Urteil gibt dem Senat jedoch Anlaû zu folgenden Hinweisen: a) Die "groûzgige" Zubilligung verminderter Schuldfhigkeit im Sinne von § 21 StGB ist mit der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar. Die Abhngigkeit von Betubungsmitteln begrndet fr sich allein noch keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsf - higkeit. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftschtigen nur ausnahm s - weise gegeben, etwa wenn langjhriger Betubungsmittelgenuû zu schwersten Persönlichkeitsvernderungen gefhrt hat oder wenn der Tter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umstnden dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verbt wird (BGHR StGB § 21 BtM- Auswirkungen 12 m. w. N.; BGH NStZ 2002, 31). Hierzu hat das Landgericht keine zureichenden Feststellungen getroffen. Psychodiagnostische Beweisa n - zeichen fr Entzugserscheinungen oder Hinweise auf eine akute Intoxikation - 4 - bei Begehung der Straftaten sind fr die abgeurteilten Flle nicht dargelegt (vgl. UA S. 167). b) Selbst wenn die Anwendung des § 21 StGB in den Einzelfllen g e - rechtfertigt gewesen wre, htte die Strafkammer die Vorschrift des § 21 StGB "mit der dort vorgegebenen Strafmilderungsmöglichkeit" (UA S. 166) nicht e r - neut bei der Bildung der Gesamtstrafe anwenden drfen. Die Milderungsmö g - lichkeit nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB fhrt lediglich dazu, daû der Strafrahmen fr die betreffende Einzelstrafe ermûigt wird. Dagegen bleibt der Rahmen des § 54 Abs. 1 und 2 StGB fr die Bildung der Gesamtstrafe unverndert. Ledi g - lich bei der zusammenfassenden Bewertung des gesamten Schuldumfanges aller Taten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt 24, 268, 270) wird auch der Umstand einer verminderten Schuldfhigkeit Bedeutung erla n - gen. c) Der durch die Besonderheiten des Falles nicht gebotene auûerordentl i - che Umfang der Entscheidungsgrnde von 168 Seiten gibt Anlaû zu dem Hi n - weis, daû nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die Urteilsgrnde neben den fr e r - wiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, nur solche Feststellungen enthalten mssen, die zum Ve r - stndnis und zur Beurteilung der Tat notwendig sind. Überflssige Ausfhru n - gen zum Randgeschehen machen die Darstellung unbersichtlich und können die Gefahr sachlichrechtlicher Mngel begrnden. Es ist nicht Aufgabe des R e - visionsgerichts, sich aus einer Flle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann. Mit der Beweiswrdigung soll der Tatrichter - unter Bercksichtigung der Einla s - sung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatschliche Umstnde so festgestellt hat. So ist es beispielsweise nicht erfo r - - 5 - derlich, die der Feststellung von Betubungsmittelgeschften vorausgehenden Telefonberwachungsmaûnahmen in allen Einzelheiten zu schildern und ber mehrere Seiten den Inhalt der gefhrten Telefongesprche wrtlich wiederz u - geben. VRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Miebach Miebach Winkler Pfister Becker
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