BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 132/06 vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 9. Dezember 2005 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass nach Vorliegen der dienstlichen 304u337erung der Vorsitzen-den Richterin die R374ge der Verletzung des 247 275 StPO jedenfalls un-begr374ndet i. S. des 247 349 Abs. 2 StPO ist. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker
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