BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 132/07 vom 15. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. September 2006 mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner widerstandsunf344higen Person und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Von weiteren Vorw374rfen hat es ihn freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der R374ge eines Versto337es gegen 247 338 Nr. 3 StPO Erfolg. Das Landgericht hat das Ab-lehnungsgesuch des Angeklagten, das wegen Besorgnis der Befangenheit ge-gen den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtet war, zu Unrecht zur374ckgewie-sen (247 24 Abs. 2 StPO). 1 Der Beanstandung liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Dem An-geklagten waren insgesamt elf Sexualdelikte zum Nachteil von drei j374ngeren Schwestern seiner Ehefrau vorgeworfen worden. Am ersten Verhandlungstag 2 - 3 - erkl344rte er, er werde sich nicht zur Sache einlassen. Der Vorsitzende nahm dies zum Anlass f374r den Hinweis an den Angeklagten, aus Gr374nden der F374rsorge f374r ihn und die m366glicherweise Gesch344digten teile er gleichwohl mit, dass einem Gest344ndnis - wenn der Angeklagte denn etwas zu gestehen habe - eine erheb-lich strafmildernde Wirkung beikomme und der Angeklagte in diesem Fall mit einer Freiheitsstrafe um die sechs Jahre rechnen k366nne; sollte sich das Gericht von der Richtigkeit der Anklagevorw374rfe nach umfangreicher Beweisaufnahme 374berzeugen, m374sse er mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die auch im zweistelli-gen Bereich liegen k366nne oder nahe an diesen herankomme. Das damit ver-bundene Angebot des Vorsitzenden, die Sitzung zu einer R374cksprache mit dem Verteidiger zu unterbrechen, lehnte der Angeklagte ab und teilte mit, er bleibe bei seiner Entscheidung. Daraufhin begann die Strafkammer am n344chsten Ver-handlungstag mit der Vernehmung der Nebenkl344gerinnen. Als am dritten Ver-handlungstag die sechzehnj344hrige Nebenkl344gerin Michaela S. bei ihrer Vernehmung zu weinen anfing, unterbrach der Vorsitzende die Verhandlung f374r zehn Minuten und fragte den Angeklagten, wie lange er sich das noch anh366ren wolle; den Verteidiger bat er, doch vielleicht noch einmal mit dem Angeklagten zu reden. Zu dem daraufhin gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungs-antrag erkl344rte dieser dienstlich, seine 304u337erung habe sich nur auf seinen, zu Beginn des ersten Hauptverhandlungstags gegebenen Hinweis bezogen. Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag als unbegr374ndet zur374ckge-wiesen und dazu ausgef374hrt, der Vorsitzende habe, als er sich in Ankn374pfung an den urspr374nglich erteilten Hinweis zur Strafmilderung eines Gest344ndnisses erneut an den Angeklagten gewandt hatte, angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden umfangreichen weiteren Beweisaufnahme lediglich seiner F374rsorgepflicht Gen374ge getan. 3 - 4 - Entgegen der Auffassung des Landgerichts waren die Bemerkungen des Vorsitzenden der Strafkammer geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilich-keit zu rechtfertigen (247 24 Abs. 2 StPO). Zwar gibt die Verhandlungsf374hrung eines Vorsitzenden nicht schon dann Anlass, dessen Befangenheit zu besor-gen, wenn er dem Angeklagten in nachdr374cklicher Form Vorhalte macht, auf das nach dem gegebenen Sachstand zu erwartende Verfahrensergebnis hin-weist oder die Bedeutung eines Gest344ndnisses f374r die Strafzumessung hervor-hebt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 208 m. w. N.). Indes gingen die 304u337erungen des Vorsitzenden hier dar374ber hinaus. 4 Die Frage eines Vorsitzenden an einen die Tat bestreitenden oder schweigenden Angeklagten, wie lange er sich "das" (d. h. das sichtbare Leiden einer jugendlichen Belastungszeugin) "noch anh366ren" wolle, kann schon f374r sich - je nach den Umst344nden - auch bei einem verst344ndigen Angeklagten den Ein-druck erwecken, dass der Vorsitzende ihn zu einem Gest344ndnis dr344ngen will, weil er von seiner Schuld 374berzeugt ist und der Zeugin weiteres Ungemach durch die Fortsetzung der Vernehmung ersparen will. Die Gefahr eines solchen Verst344ndnisses seiner Frage kann der Vorsitzende zwar ausschlie337en, indem er diese unter den Vorbehalt etwa gegebener Schuld stellt ("Vielleicht sollten Sie sich, wenn Sie die Tat begangen haben, jetzt noch einmal 374berlegen, ob Sie der Zeugin dies nicht ersparen k366nnen." o. 344.). Einen solchen ausdr374ckli-chen Vorbehalt hat der Vorsitzende indes nicht angebracht. 5 Die Umst344nde, unter denen die beanstandete Frage des Vorsitzenden hier gestellt worden ist, sind eher dazu angetan, die Besorgnis der Befangen-heit zu verst344rken als sie auszur344umen: Der Vorsitzende hatte dem Angeklag-ten bereits zu Beginn der Hauptverhandlung verdeutlicht, dass sich ein Ge-st344ndnis auf die Bestrafung g374nstig auswirken w374rde, und dabei sogar eine in 6 - 5 - dieser H366he nicht mehr vertretbare Milderung der Strafe angeboten. Gleichwohl hatte der Angeklagte ohne Z366gern an seiner Entscheidung f374r das Schweigen festgehalten. Wenn in einer solchen Situation der Vorsitzende - nur zwei Ver-handlungstage sp344ter, vor abgeschlossener Befragung der Zeugin und ohne dass der Angeklagte oder sein Verteidiger durch ihr Verhalten dazu Anlass ge-ben - erneut auf ein Gest344ndnis dr344ngt, kann auch ein verst344ndiger Angeklagter Zweifel daran haben, dass der Vorsitzende noch mit der gebotenen Unvorein-genommenheit an die Sache herangeht. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Beweisaufnahme noch am Anfang steht und erdr374ckendes objektives Beweismaterial nicht vorliegt. Unter den gegebenen Umst344nden - zumal unter Ber374cksichtigung der Tage zuvor ausdr374cklich bekr344ftigten Absicht des Angeklagten, schweigen zu wollen - kam in der beanstandeten Frage auch keine konkludente Bezugnahme auf die eingangs der Hauptverhandlung gegebenen Hinweise und den darin ausdr374cklich ge344u337erten Vorbehalt etwa gegebener Schuld zum Ausdruck. Die dienstliche Erkl344rung des Vorsitzenden 344ndert hier daran nichts. 7 Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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