BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 132/08 vom 3. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 6. Dezember 2007 im Schuldspruch da-hin ge344ndert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tat-einheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung und der gef344hrlichen K366rperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall II. 2. der Urteilsgr374nde) und wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten r374gt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde kann aus den zutreffen-den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bestand haben, soweit das Landgericht den Angeklagten tateinheitlich wegen gef344hrli-cher K366rperverletzung verurteilt hat. Auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei getroffenen - Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte indessen - neben dem Verbrechen der Vergewaltigung - jedenfalls der vors344tzlichen K366rperverletzung (247 223 Abs. 1 StGB) schuldig. Da in einer neuen Hauptverhandlung weiterge-hende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch insoweit ge344ndert. 247 265 StPO steht dem hier nicht entgegen. 2 Der Strafausspruch hat gleichwohl Bestand, da der Senat ausschlie337en kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung f374r diesen Einzelfall eine niedrigere als die verh344ngte Freiheitsstrafe festgesetzt h344tte. Auch insoweit sind die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner An-tragsschrift zutreffend. Diesen schlie337t sich der Senat an. 3 - 4 - Angesicht des nur geringf374gigen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist die Be-lastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten nicht unbillig (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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