BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 132/ 11 vom 31. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- fü h rers und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen An trag und einstimmig - am 31. Mai 2011 gemäß § 44, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s- sen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur B e- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 10. Januar 2011 auf seinen Antrag Wiede r- einset zung in den vor i gen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete U r- teil im Maßregelausspruch dahin geändert, a) dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in eine r Entziehungsanstalt entfällt und b) die Anordnung dieser Maßregel im Urteil des Amtsg e richts Minden vom 7. September 2010 aufrechterhalten wird. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung von mehreren Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu der G e- samtfreiheit s strafe von fünf Jahren und sech s Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbri n gung in ein er Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von neun Monaten der G e samtfreiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsform el ersichtlichen Teilerfolg: im Übrigen ist es unbegründet i m Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Ausspruch über die (erneute) Anor d- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann hingegen nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s- schrift u.a. ausgeführt: h ausreichender Begründung festgestellt, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vo r- liegen. Es war der Auffassung, dass sich damit die frühere Anordnung der Unterbrin gung in einer Entziehungsanstalt durch das Amtsgericht Minden gemäß § 67f StGB erledigt hat. Für eine erneute Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bestand indes kein Raum, weil die jetzt abgeurteilte Tat vor der früheren, die Maßregel an ordne n- den Verurteilung des Angeklagten begangen wurde. In diesem Fall h a- ben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; BGHSt 30, 305; BGH B e- schluss vom 8. November 1991 - 2 StR 401/91; BGHR St GB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 9; § 64 Anordnung 4; BGH Beschluss vom 22. Juli 2005 - 2 StR 258/05 - 1 2 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe hat das Landgericht dagegen zutreffend angeordnet, da erst i n dem von ihm verkündeten Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als drei Jahren gegen den Angeklagten ausgesprochen worden ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB). Wegen des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Ang e klagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Hubert Schäfer Mayer Menges 3 4
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